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Question 1 of 30
1. Question
Ein Compliance-Beauftragter einer international tätigen Bank in der EU stellt bei der Überprüfung einer Firmenstruktur fest, dass die Alpha Logistik GmbH zu 45 % direkt von einer auf der EU-Sanktionsliste stehenden Person gehalten wird. Weitere 10 % der Anteile werden von der Beta Holding gehalten, an der die sanktionierte Person wiederum eine Mehrheitsbeteiligung von 60 % besitzt. Ein aktueller Zahlungsauftrag der Alpha Logistik GmbH über 500.000 Euro für legitime Handelsgüter liegt zur Bearbeitung vor. Wie sollte die Bank unter Berücksichtigung der Aggregationsregeln und des Kontrollprinzips verfahren?
Correct
Richtig: Gemäß den Leitlinien des OFAC und der EU (50-Prozent-Regel) gilt ein Unternehmen als sanktioniert, wenn es zu 50 % oder mehr im Eigentum einer oder mehrerer sanktionierter Personen steht. Bei der Berechnung des Eigentumsanteils müssen direkte und indirekte Beteiligungen aggregiert werden. Da die sanktionierte Person 45 % direkt hält und über die Mehrheitsbeteiligung an der Beta Holding (60 %) die Kontrolle über deren 10 %-Anteil an der Alpha Logistik GmbH ausübt, wird dieser Anteil voll zugerechnet. Somit liegt die Gesamteigentumsquote bei 55 %, was die Blockierung der Transaktion und das Einfrieren der Vermögenswerte zwingend erforderlich macht, um Verstöße gegen Bereitstellungsverbote zu verhindern.
Falsch: Der Ansatz, nur den direkten Besitz zu berücksichtigen, ist falsch, da regulatorische Standards explizit die Aggregation von indirektem Besitz und die Berücksichtigung von Kontrollstrukturen vorschreiben. Die bloße Aufforderung zur Vorlage einer Lizenz ohne vorherige Sicherung der Gelder ist unzureichend, da bei Vorliegen der Eigentumsschwelle eine sofortige Pflicht zum Einfrieren besteht, bevor weitere Schritte eingeleitet werden können. Die Beschränkung der Prüfung auf den tatsächlichen operativen Nachweis von Einfluss verkennt, dass das Erreichen der 50-Prozent-Eigentumsschwelle eine unwiderlegbare Vermutung der Sanktionierung begründet, unabhängig von der täglichen Geschäftsführung.
Kernaussage: Für die Einhaltung von Sanktionen müssen direkte und indirekte Beteiligungen aggregiert werden, wobei eine Beteiligung von insgesamt 50 % oder mehr zur automatischen Sanktionierung des Tochterunternehmens führt.
Incorrect
Richtig: Gemäß den Leitlinien des OFAC und der EU (50-Prozent-Regel) gilt ein Unternehmen als sanktioniert, wenn es zu 50 % oder mehr im Eigentum einer oder mehrerer sanktionierter Personen steht. Bei der Berechnung des Eigentumsanteils müssen direkte und indirekte Beteiligungen aggregiert werden. Da die sanktionierte Person 45 % direkt hält und über die Mehrheitsbeteiligung an der Beta Holding (60 %) die Kontrolle über deren 10 %-Anteil an der Alpha Logistik GmbH ausübt, wird dieser Anteil voll zugerechnet. Somit liegt die Gesamteigentumsquote bei 55 %, was die Blockierung der Transaktion und das Einfrieren der Vermögenswerte zwingend erforderlich macht, um Verstöße gegen Bereitstellungsverbote zu verhindern.
Falsch: Der Ansatz, nur den direkten Besitz zu berücksichtigen, ist falsch, da regulatorische Standards explizit die Aggregation von indirektem Besitz und die Berücksichtigung von Kontrollstrukturen vorschreiben. Die bloße Aufforderung zur Vorlage einer Lizenz ohne vorherige Sicherung der Gelder ist unzureichend, da bei Vorliegen der Eigentumsschwelle eine sofortige Pflicht zum Einfrieren besteht, bevor weitere Schritte eingeleitet werden können. Die Beschränkung der Prüfung auf den tatsächlichen operativen Nachweis von Einfluss verkennt, dass das Erreichen der 50-Prozent-Eigentumsschwelle eine unwiderlegbare Vermutung der Sanktionierung begründet, unabhängig von der täglichen Geschäftsführung.
Kernaussage: Für die Einhaltung von Sanktionen müssen direkte und indirekte Beteiligungen aggregiert werden, wobei eine Beteiligung von insgesamt 50 % oder mehr zur automatischen Sanktionierung des Tochterunternehmens führt.
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Question 2 of 30
2. Question
Ein Compliance-Beauftragter einer international tätigen Bank mit Sitz in der EU prüft die Eigentumsstruktur eines Neukunden aus dem Industriesektor. Die Analyse ergibt, dass zwei Personen, die auf der SDN-Liste des OFAC und der EU-Sanktionsliste stehen, jeweils 24,5 % der Anteile an dem Unternehmen halten. Die restlichen 51 % der Anteile befinden sich im Besitz einer nicht sanktionierten Investmentgesellschaft. Bei der erweiterten Due Diligence (EDD) wird jedoch festgestellt, dass einer der sanktionierten Minderheitsaktionäre laut Satzung das alleinige Recht hat, den Vorstandsvorsitzenden zu bestimmen und Vetorechte bei allen Investitionsentscheidungen über 500.000 Euro besitzt. Wie muss die Bank dieses Unternehmen im Hinblick auf die geltenden Sanktionsbestimmungen und die 50-Prozent-Regel bewerten?
Correct
Richtig: Die korrekte Vorgehensweise berücksichtigt sowohl die Eigentumsverhältnisse als auch die tatsächliche Kontrolle über das Unternehmen. Gemäß den Leitlinien der EU und den Erwartungen des OFAC gilt ein Unternehmen als sanktioniert, wenn es sich entweder zu 50 % oder mehr im Eigentum sanktionierter Personen befindet (kumulative Berechnung) oder wenn diese Personen Kontrolle über das Unternehmen ausüben. Das Recht, die Mehrheit des Vorstands zu ernennen oder strategische Entscheidungen zu treffen, ist ein wesentliches Merkmal von Kontrolle. Da die sanktionierten Personen zusammen 49 % halten und zusätzlich die operative Kontrolle ausüben, muss das Unternehmen als sanktioniert behandelt werden, um regulatorische Verstöße zu vermeiden.
Falsch: Der Ansatz, sich ausschließlich auf die mathematische 50-Prozent-Schwelle zu stützen, ist fehlerhaft, da er das Kriterium der Kontrolle ignoriert, welches in der EU-Gesetzgebung und in OFAC-FAQs explizit als eigenständiges Kriterium für die Anwendung von Sanktionen genannt wird. Die Annahme, dass eine Mehrheitsbeteiligung durch nicht sanktionierte Dritte das Risiko automatisch neutralisiert, ist falsch, wenn durch vertragliche Sonderrechte die tatsächliche Entscheidungsgewalt bei sanktionierten Minderheitsaktionären liegt. Zudem ist die Idee, dass die Vorstandsbestellung eine rein interne Governance-Angelegenheit ohne sanktionsrechtliche Relevanz sei, eine gefährliche Fehlinterpretation der Sorgfaltspflichten im Bereich der Sanktionsprüfung.
Kernaussage: Sanktionsprüfungen müssen über die rein rechnerische 50-Prozent-Eigentumsregel hinausgehen und qualitative Faktoren der Kontrolle, wie das Recht zur Ernennung der Geschäftsführung, zwingend einbeziehen.
Incorrect
Richtig: Die korrekte Vorgehensweise berücksichtigt sowohl die Eigentumsverhältnisse als auch die tatsächliche Kontrolle über das Unternehmen. Gemäß den Leitlinien der EU und den Erwartungen des OFAC gilt ein Unternehmen als sanktioniert, wenn es sich entweder zu 50 % oder mehr im Eigentum sanktionierter Personen befindet (kumulative Berechnung) oder wenn diese Personen Kontrolle über das Unternehmen ausüben. Das Recht, die Mehrheit des Vorstands zu ernennen oder strategische Entscheidungen zu treffen, ist ein wesentliches Merkmal von Kontrolle. Da die sanktionierten Personen zusammen 49 % halten und zusätzlich die operative Kontrolle ausüben, muss das Unternehmen als sanktioniert behandelt werden, um regulatorische Verstöße zu vermeiden.
Falsch: Der Ansatz, sich ausschließlich auf die mathematische 50-Prozent-Schwelle zu stützen, ist fehlerhaft, da er das Kriterium der Kontrolle ignoriert, welches in der EU-Gesetzgebung und in OFAC-FAQs explizit als eigenständiges Kriterium für die Anwendung von Sanktionen genannt wird. Die Annahme, dass eine Mehrheitsbeteiligung durch nicht sanktionierte Dritte das Risiko automatisch neutralisiert, ist falsch, wenn durch vertragliche Sonderrechte die tatsächliche Entscheidungsgewalt bei sanktionierten Minderheitsaktionären liegt. Zudem ist die Idee, dass die Vorstandsbestellung eine rein interne Governance-Angelegenheit ohne sanktionsrechtliche Relevanz sei, eine gefährliche Fehlinterpretation der Sorgfaltspflichten im Bereich der Sanktionsprüfung.
Kernaussage: Sanktionsprüfungen müssen über die rein rechnerische 50-Prozent-Eigentumsregel hinausgehen und qualitative Faktoren der Kontrolle, wie das Recht zur Ernennung der Geschäftsführung, zwingend einbeziehen.
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Question 3 of 30
3. Question
Ein europäisches Finanzinstitut führt eine Due-Diligence-Prüfung bei einem Firmenkunden durch. Die Analyse der Eigentumsstruktur ergibt, dass eine durch die EU und das OFAC sanktionierte Person 48 % der Anteile an dem Unternehmen hält. Weitere Ermittlungen zeigen, dass diese sanktionierte Person aufgrund einer Aktionärsvereinbarung das alleinige Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Board of Directors zu ernennen und abzuberufen. Wie muss das Institut dieses Szenario im Rahmen seiner Sanktions-Compliance-Verpflichtungen bewerten?
Correct
Richtig: Die Entscheidung, das Unternehmen als sanktioniert zu behandeln, ist korrekt, da sowohl die EU-Sanktionsverordnungen als auch die OFAC-Leitlinien vorsehen, dass ein Unternehmen als sanktioniert gilt, wenn es im Eigentum oder unter der Kontrolle einer gelisteten Person steht. Während die 50-Prozent-Regel eine klare Eigentumsschwelle definiert, greift das Kontrollkriterium auch bei geringeren Anteilen, wenn die sanktionierte Person massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung oder die Ernennung von Leitungsorganen ausüben kann. Da die Person die Mehrheit des Board of Directors ernennen kann, ist die Kontrolle gegeben, was zur Folge hat, dass dem Unternehmen keine wirtschaftlichen Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden dürfen.
Falsch: Der Ansatz, die Geschäftsbeziehung allein aufgrund der Unterschreitung der 50-Prozent-Eigentumsschwelle fortzusetzen, verkennt das regulatorische Risiko der faktischen Kontrolle, das in den Leitlinien der EU und des OFAC explizit als sanktionsrelevant beschrieben wird. Die Behauptung, das Kontrollkriterium sei nur für US-Personen relevant, ist rechtlich falsch, da die EU-Rahmengesetzgebung zur Bekämpfung von Terrorismus und zur Durchsetzung restriktiver Massnahmen ebenfalls das Konzept der Kontrolle nutzt, um Umgehungen zu verhindern. Die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung ist in diesem Stadium nicht zielführend, da Lizenzen in der Regel nur für spezifische, gesetzlich definierte Zwecke erteilt werden und nicht dazu dienen, die grundsätzliche Einstufung eines kontrollierten Unternehmens als sanktioniertes Subjekt zu umgehen.
Kernaussage: Sanktionsprüfungen dürfen sich nicht nur auf die 50-Prozent-Eigentumsschwelle beschränken, sondern müssen zwingend auch das Kriterium der tatsächlichen Kontrolle durch sanktionierte Personen bewerten.
Incorrect
Richtig: Die Entscheidung, das Unternehmen als sanktioniert zu behandeln, ist korrekt, da sowohl die EU-Sanktionsverordnungen als auch die OFAC-Leitlinien vorsehen, dass ein Unternehmen als sanktioniert gilt, wenn es im Eigentum oder unter der Kontrolle einer gelisteten Person steht. Während die 50-Prozent-Regel eine klare Eigentumsschwelle definiert, greift das Kontrollkriterium auch bei geringeren Anteilen, wenn die sanktionierte Person massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung oder die Ernennung von Leitungsorganen ausüben kann. Da die Person die Mehrheit des Board of Directors ernennen kann, ist die Kontrolle gegeben, was zur Folge hat, dass dem Unternehmen keine wirtschaftlichen Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden dürfen.
Falsch: Der Ansatz, die Geschäftsbeziehung allein aufgrund der Unterschreitung der 50-Prozent-Eigentumsschwelle fortzusetzen, verkennt das regulatorische Risiko der faktischen Kontrolle, das in den Leitlinien der EU und des OFAC explizit als sanktionsrelevant beschrieben wird. Die Behauptung, das Kontrollkriterium sei nur für US-Personen relevant, ist rechtlich falsch, da die EU-Rahmengesetzgebung zur Bekämpfung von Terrorismus und zur Durchsetzung restriktiver Massnahmen ebenfalls das Konzept der Kontrolle nutzt, um Umgehungen zu verhindern. Die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung ist in diesem Stadium nicht zielführend, da Lizenzen in der Regel nur für spezifische, gesetzlich definierte Zwecke erteilt werden und nicht dazu dienen, die grundsätzliche Einstufung eines kontrollierten Unternehmens als sanktioniertes Subjekt zu umgehen.
Kernaussage: Sanktionsprüfungen dürfen sich nicht nur auf die 50-Prozent-Eigentumsschwelle beschränken, sondern müssen zwingend auch das Kriterium der tatsächlichen Kontrolle durch sanktionierte Personen bewerten.
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Question 4 of 30
4. Question
Ein Compliance-Prüfer einer international tätigen Bank untersucht eine Firmenstruktur im Rahmen einer erweiterten Due Diligence. Das Unternehmen Alpha GmbH wird zu jeweils 25,1 % von zwei verschiedenen Personen gehalten, die beide auf der SDN-Liste des OFAC (Office of Foreign Assets Control) stehen. Die restlichen Anteile befinden sich im Streubesitz. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die sanktionierten Personen eine faktische Kontrolle über die Geschäftsführung ausüben, die über ihre Stimmrechte hinausgeht. Wie muss die Bank dieses Risiko im Hinblick auf die US-Sanktionsbestimmungen im Vergleich zu den EU-Sanktionen bewerten?
Correct
Richtig: Das OFAC wendet die 50-Prozent-Regel kumulativ an. Wenn mehrere sanktionierte Personen (SDNs) zusammen 50 % oder mehr an einem Unternehmen halten, gilt das Unternehmen selbst als blockiert, auch wenn keine einzelne Person die Mehrheit besitzt. Im vorliegenden Fall halten die beiden sanktionierten Personen zusammen 50,2 %, was die Schwelle des OFAC überschreitet. Im EU-Kontext führt ein Anteil von mehr als 50 % ebenfalls zur Annahme von Eigentum, jedoch legen die EU-Leitlinien bei komplexen Strukturen einen stärkeren Fokus auf die Prüfung der tatsächlichen Kontrolle (Control), falls die Eigentumsschwelle nicht eindeutig überschritten ist oder andere Faktoren vorliegen. Die kumulative Betrachtung ist ein Kernmerkmal der US-Sanktionsdurchsetzung.
Falsch: Die Annahme, dass Eigentum und Kontrolle in beiden Jurisdiktionen absolut identisch behandelt werden, ist nicht korrekt, da die EU und das OFAC unterschiedliche Ansätze zur Aggregation von Minderheitsanteilen und zur Definition von Kontrolle verfolgen. Die Behauptung, das OFAC würde Anteile nicht kumulieren, widerspricht der offiziellen Guidance zur 50-Prozent-Regel. Zudem ist die Ansicht, dass Sanktionsrisiken allein durch den Verzicht auf US-Dollar-Transaktionen eliminiert werden können, falsch, da die extraterritoriale Reichweite der US-Sanktionen und die Verpflichtungen gegenüber der EU unabhängig von der Währung bestehen bleiben.
Kernaussage: Während das OFAC Anteile sanktionierter Personen zur Erreichung der 50-Prozent-Schwelle strikt kumuliert, erfordert eine rechtssichere Prüfung stets die Berücksichtigung der spezifischen Aggregationsregeln der jeweiligen Jurisdiktion.
Incorrect
Richtig: Das OFAC wendet die 50-Prozent-Regel kumulativ an. Wenn mehrere sanktionierte Personen (SDNs) zusammen 50 % oder mehr an einem Unternehmen halten, gilt das Unternehmen selbst als blockiert, auch wenn keine einzelne Person die Mehrheit besitzt. Im vorliegenden Fall halten die beiden sanktionierten Personen zusammen 50,2 %, was die Schwelle des OFAC überschreitet. Im EU-Kontext führt ein Anteil von mehr als 50 % ebenfalls zur Annahme von Eigentum, jedoch legen die EU-Leitlinien bei komplexen Strukturen einen stärkeren Fokus auf die Prüfung der tatsächlichen Kontrolle (Control), falls die Eigentumsschwelle nicht eindeutig überschritten ist oder andere Faktoren vorliegen. Die kumulative Betrachtung ist ein Kernmerkmal der US-Sanktionsdurchsetzung.
Falsch: Die Annahme, dass Eigentum und Kontrolle in beiden Jurisdiktionen absolut identisch behandelt werden, ist nicht korrekt, da die EU und das OFAC unterschiedliche Ansätze zur Aggregation von Minderheitsanteilen und zur Definition von Kontrolle verfolgen. Die Behauptung, das OFAC würde Anteile nicht kumulieren, widerspricht der offiziellen Guidance zur 50-Prozent-Regel. Zudem ist die Ansicht, dass Sanktionsrisiken allein durch den Verzicht auf US-Dollar-Transaktionen eliminiert werden können, falsch, da die extraterritoriale Reichweite der US-Sanktionen und die Verpflichtungen gegenüber der EU unabhängig von der Währung bestehen bleiben.
Kernaussage: Während das OFAC Anteile sanktionierter Personen zur Erreichung der 50-Prozent-Schwelle strikt kumuliert, erfordert eine rechtssichere Prüfung stets die Berücksichtigung der spezifischen Aggregationsregeln der jeweiligen Jurisdiktion.
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Question 5 of 30
5. Question
Ein Compliance-Prüfer einer international tätigen Bank mit Sitz in der EU stellt im Rahmen eines Audits fest, dass ein Firmenkunde, die Alpha Logistik GmbH, zu 45 % im direkten Besitz einer durch das OFAC und die EU sanktionierten Person steht. Weitere 10 % der Anteile an der Alpha Logistik GmbH werden von der Beta Holding gehalten. Eine vertiefte Prüfung der Beta Holding ergibt, dass die identische sanktionierte Person wiederum 60 % der Anteile an der Beta Holding hält. Wie muss der Prüfer diese Beteiligungsstruktur im Hinblick auf die 50-Prozent-Regel bewerten und welche Maßnahme ist korrekt?
Correct
Richtig: Die 50-Prozent-Regel, die sowohl vom OFAC als auch in den Leitlinien der EU angewendet wird, besagt, dass ein Unternehmen als sanktioniert gilt, wenn es sich zu 50 % oder mehr im Eigentum einer oder mehrerer sanktionierter Personen befindet. Bei der Berechnung müssen direkte und indirekte Beteiligungen aggregiert werden. Da die sanktionierte Person 45 % direkt hält und die Beta Holding (die 10 % hält) kontrolliert, wird der Anteil der Beta Holding dem der sanktionierten Person zugerechnet. Somit liegt die Gesamteigentumsquote bei 55 %, was die Alpha Logistik GmbH rechtlich zu einer sanktionierten Entität macht, deren Vermögenswerte eingefroren werden müssen.
Falsch: Der Ansatz, nur eine verstärkte Überwachung durchzuführen, ist unzureichend, da die Überschreitung der Eigentumsschwelle eine sofortige Sperrverpflichtung auslöst und nicht im Ermessen der Bank liegt. Die Ansicht, dass nur direkte Beteiligungen zählen, widerspricht den regulatorischen Anforderungen zur Aggregation von Anteilen über kontrollierte Zwischengesellschaften. Die Empfehlung, den Kunden zur Beantragung einer Lizenz aufzufordern, ist als erster Schritt falsch, da die Bank primär verpflichtet ist, die Sanktionen durchzusetzen und die Behörden zu informieren, anstatt den Kunden bei der Umgehung oder Legitimierung der Geschäftsbeziehung zu unterstützen.
Kernaussage: Für die Einhaltung der Sanktionsbestimmungen müssen direkte und indirekte Eigentumsanteile sanktionierter Personen summiert werden, wobei eine Gesamteigentumsquote von mindestens 50 % zur automatischen Sanktionierung der Tochtergesellschaft führt.
Incorrect
Richtig: Die 50-Prozent-Regel, die sowohl vom OFAC als auch in den Leitlinien der EU angewendet wird, besagt, dass ein Unternehmen als sanktioniert gilt, wenn es sich zu 50 % oder mehr im Eigentum einer oder mehrerer sanktionierter Personen befindet. Bei der Berechnung müssen direkte und indirekte Beteiligungen aggregiert werden. Da die sanktionierte Person 45 % direkt hält und die Beta Holding (die 10 % hält) kontrolliert, wird der Anteil der Beta Holding dem der sanktionierten Person zugerechnet. Somit liegt die Gesamteigentumsquote bei 55 %, was die Alpha Logistik GmbH rechtlich zu einer sanktionierten Entität macht, deren Vermögenswerte eingefroren werden müssen.
Falsch: Der Ansatz, nur eine verstärkte Überwachung durchzuführen, ist unzureichend, da die Überschreitung der Eigentumsschwelle eine sofortige Sperrverpflichtung auslöst und nicht im Ermessen der Bank liegt. Die Ansicht, dass nur direkte Beteiligungen zählen, widerspricht den regulatorischen Anforderungen zur Aggregation von Anteilen über kontrollierte Zwischengesellschaften. Die Empfehlung, den Kunden zur Beantragung einer Lizenz aufzufordern, ist als erster Schritt falsch, da die Bank primär verpflichtet ist, die Sanktionen durchzusetzen und die Behörden zu informieren, anstatt den Kunden bei der Umgehung oder Legitimierung der Geschäftsbeziehung zu unterstützen.
Kernaussage: Für die Einhaltung der Sanktionsbestimmungen müssen direkte und indirekte Eigentumsanteile sanktionierter Personen summiert werden, wobei eine Gesamteigentumsquote von mindestens 50 % zur automatischen Sanktionierung der Tochtergesellschaft führt.
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Question 6 of 30
6. Question
Ein Compliance-Beauftragter einer in Frankfurt ansässigen Bank prüft eine Handelsfinanzierungstransaktion für die Nordic Trade GmbH. Bei der Due-Diligence-Prüfung der Eigentumsverhältnisse wird festgestellt, dass ein sanktionierter Oligarch direkt 48 % der Anteile hält. Weitere 5 % der Anteile werden von einer Holdinggesellschaft gehalten, die nachweislich ebenfalls vollständig im Besitz desselben Oligarchen steht. Wie muss die Bank die Sanktionsrelevanz dieses Unternehmens unter Berücksichtigung der gängigen internationalen Standards von EU und OFAC bewerten?
Correct
Richtig: Die 50-Prozent-Regel besagt, dass ein Unternehmen als sanktioniert gilt, wenn es zu 50 % oder mehr im Besitz einer oder mehrerer sanktionierter Personen steht. Sowohl das OFAC als auch die EU wenden das Aggregationsprinzip an. In diesem Fall führen die 48 % direkte Beteiligung und die 5 % indirekte Beteiligung über die kontrollierte Holdinggesellschaft zu einer Gesamtbeteiligung von 53 %. Damit gilt das Unternehmen als sanktioniert, da es unter der Kontrolle und im Eigentum einer gelisteten Person steht, unabhängig davon, ob die juristische Person selbst namentlich auf einer Sanktionsliste aufgeführt ist.
Falsch: Die Annahme, dass nur direkte Beteiligungen zählen, ist falsch, da indirektes Eigentum über kontrollierte Zwischengesellschaften bei der Berechnung der Eigentumsschwelle voll angerechnet werden muss. Das Warten auf eine explizite namentliche Listung der Nordic Trade GmbH ist regulatorisch nicht zulässig, da die Sanktionswirkung kraft Gesetzes durch die Mehrheitsbeteiligung eintritt. Die Anwendung der 25-Prozent-Schwelle ist ebenfalls nicht korrekt, da diese Grenze spezifisch für die Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter im Rahmen der Geldwäscheprävention (AML) genutzt wird, während im Sanktionsrecht die 50-Prozent-Regel der entscheidende Standard für die automatische Ausweitung von Verboten ist.
Kernaussage: Bei der Sanktionsprüfung müssen direkte und indirekte Beteiligungen sanktionierter Akteure aggregiert werden, um die Einhaltung der 50-Prozent-Eigentumsregel korrekt zu bewerten.
Incorrect
Richtig: Die 50-Prozent-Regel besagt, dass ein Unternehmen als sanktioniert gilt, wenn es zu 50 % oder mehr im Besitz einer oder mehrerer sanktionierter Personen steht. Sowohl das OFAC als auch die EU wenden das Aggregationsprinzip an. In diesem Fall führen die 48 % direkte Beteiligung und die 5 % indirekte Beteiligung über die kontrollierte Holdinggesellschaft zu einer Gesamtbeteiligung von 53 %. Damit gilt das Unternehmen als sanktioniert, da es unter der Kontrolle und im Eigentum einer gelisteten Person steht, unabhängig davon, ob die juristische Person selbst namentlich auf einer Sanktionsliste aufgeführt ist.
Falsch: Die Annahme, dass nur direkte Beteiligungen zählen, ist falsch, da indirektes Eigentum über kontrollierte Zwischengesellschaften bei der Berechnung der Eigentumsschwelle voll angerechnet werden muss. Das Warten auf eine explizite namentliche Listung der Nordic Trade GmbH ist regulatorisch nicht zulässig, da die Sanktionswirkung kraft Gesetzes durch die Mehrheitsbeteiligung eintritt. Die Anwendung der 25-Prozent-Schwelle ist ebenfalls nicht korrekt, da diese Grenze spezifisch für die Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter im Rahmen der Geldwäscheprävention (AML) genutzt wird, während im Sanktionsrecht die 50-Prozent-Regel der entscheidende Standard für die automatische Ausweitung von Verboten ist.
Kernaussage: Bei der Sanktionsprüfung müssen direkte und indirekte Beteiligungen sanktionierter Akteure aggregiert werden, um die Einhaltung der 50-Prozent-Eigentumsregel korrekt zu bewerten.
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Question 7 of 30
7. Question
Ein Compliance-Beauftragter einer international tätigen Bank stellt bei der Überprüfung der Alpha Logistik GmbH fest, dass zwei verschiedene Personen, die beide auf der SDN-Liste des OFAC stehen, jeweils 25 Prozent der Anteile an dem Unternehmen halten. Die restlichen 50 Prozent der Anteile befinden sich im Besitz einer nicht sanktionierten Holdinggesellschaft. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die beiden sanktionierten Personen ihre Stimmrechte bündeln oder gemeinsam agieren. Wie muss die Bank dieses Unternehmen gemäß den regulatorischen Anforderungen des OFAC behandeln?
Correct
Richtig: Gemäß der 50-Prozent-Regel des Office of Foreign Assets Control (OFAC) gilt ein Unternehmen als blockiert, wenn es sich zu 50 Prozent oder mehr im Eigentum einer oder mehrerer sanktionierter Personen befindet. Ein entscheidendes Merkmal dieser Regelung ist das Prinzip der Aggregation. Das bedeutet, dass die Eigentumsanteile aller Personen, die auf der SDN-Liste (Specially Designated Nationals) stehen, addiert werden müssen. Da in diesem Szenario zwei sanktionierte Personen jeweils 25 Prozent halten, ergibt die Summe genau 50 Prozent. Damit gilt das Unternehmen rechtlich als Eigentum sanktionierter Parteien und unterliegt denselben Beschränkungen wie die sanktionierten Personen selbst, auch wenn das Unternehmen nicht namentlich auf einer Liste geführt wird.
Falsch: Die Auffassung, dass eine einzelne sanktionierte Person einen Mehrheitsanteil von über 50 Prozent halten muss, ist falsch, da sie das Aggregationsprinzip des OFAC ignoriert. Ebenso ist die Annahme unzutreffend, dass ein expliziter Nachweis über gemeinsames Handeln oder Stimmrechtsvereinbarungen erforderlich ist; für die Blockierung nach der 50-Prozent-Regel ist allein die Eigentumsquote maßgeblich. Der Ansatz, lediglich eine verstärkte Due Diligence (EDD) durchzuführen, ohne das Konto zu blockieren, stellt einen schwerwiegenden Compliance-Verstoß dar, da das Unternehmen aufgrund der Eigentumsverhältnisse bereits als sanktioniertes Objekt eingestuft wird und Transaktionen somit untersagt sind.
Kernaussage: Die 50-Prozent-Regel des OFAC erfordert die Aggregation der Anteile aller sanktionierten Eigentümer, wobei das Erreichen einer Schwelle von exakt 50 Prozent zur automatischen Blockierung des Unternehmens führt.
Incorrect
Richtig: Gemäß der 50-Prozent-Regel des Office of Foreign Assets Control (OFAC) gilt ein Unternehmen als blockiert, wenn es sich zu 50 Prozent oder mehr im Eigentum einer oder mehrerer sanktionierter Personen befindet. Ein entscheidendes Merkmal dieser Regelung ist das Prinzip der Aggregation. Das bedeutet, dass die Eigentumsanteile aller Personen, die auf der SDN-Liste (Specially Designated Nationals) stehen, addiert werden müssen. Da in diesem Szenario zwei sanktionierte Personen jeweils 25 Prozent halten, ergibt die Summe genau 50 Prozent. Damit gilt das Unternehmen rechtlich als Eigentum sanktionierter Parteien und unterliegt denselben Beschränkungen wie die sanktionierten Personen selbst, auch wenn das Unternehmen nicht namentlich auf einer Liste geführt wird.
Falsch: Die Auffassung, dass eine einzelne sanktionierte Person einen Mehrheitsanteil von über 50 Prozent halten muss, ist falsch, da sie das Aggregationsprinzip des OFAC ignoriert. Ebenso ist die Annahme unzutreffend, dass ein expliziter Nachweis über gemeinsames Handeln oder Stimmrechtsvereinbarungen erforderlich ist; für die Blockierung nach der 50-Prozent-Regel ist allein die Eigentumsquote maßgeblich. Der Ansatz, lediglich eine verstärkte Due Diligence (EDD) durchzuführen, ohne das Konto zu blockieren, stellt einen schwerwiegenden Compliance-Verstoß dar, da das Unternehmen aufgrund der Eigentumsverhältnisse bereits als sanktioniertes Objekt eingestuft wird und Transaktionen somit untersagt sind.
Kernaussage: Die 50-Prozent-Regel des OFAC erfordert die Aggregation der Anteile aller sanktionierten Eigentümer, wobei das Erreichen einer Schwelle von exakt 50 Prozent zur automatischen Blockierung des Unternehmens führt.
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Question 8 of 30
8. Question
Ein europäisches Finanzinstitut stellt bei der Überprüfung der Eigentumsstruktur eines Neukunden fest, dass zwei verschiedene Personen, die beide auf der SDN-Liste des US-amerikanischen Office of Foreign Assets Control (OFAC) geführt werden, jeweils 26 % der Anteile an einer Holdinggesellschaft halten. Diese Holdinggesellschaft ist wiederum zu 100 % Eigentümerin des potenziellen Firmenkunden. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die sanktionierten Personen Funktionen in der Geschäftsführung ausüben. Wie muss die Bank dieses Szenario im Hinblick auf die 50-Prozent-Regel des OFAC bewerten?
Correct
Richtig: Nach der 50-Prozent-Regel des OFAC gilt ein Unternehmen als blockiert, wenn es sich zu 50 % oder mehr im Eigentum einer oder mehrerer blockierter Personen befindet. Ein entscheidender Aspekt dieser Regelung ist die Aggregation: Die Anteile aller auf der SDN-Liste stehenden Personen müssen addiert werden, um festzustellen, ob die Schwelle erreicht ist. Da in diesem Szenario zwei sanktionierte Personen zusammen 52 % der Anteile an der Holdinggesellschaft halten, gilt die Holding als blockiert. Da die Holding wiederum 100 % des Firmenkunden besitzt, überträgt sich der Sanktionsstatus auf den Firmenkunden, unabhängig davon, ob die sanktionierten Personen direkt oder indirekt beteiligt sind.
Falsch: Die Annahme, dass Anteile nicht aggregiert werden dürfen, ist falsch, da das OFAC explizit die Zusammenrechnung der Anteile aller blockierten Personen vorschreibt, um eine Umgehung durch Aufteilung von Anteilen zu verhindern. Der Ansatz, dass die Regel nur bei direktem Eigentum gilt, ist ebenfalls unzutreffend, da sich die Blockierung durch die gesamte Eigentumskette nach unten fortsetzt (indirektes Eigentum). Die Argumentation, dass die operative Kontrolle entscheidend sei, vermischt die Eigentumsregel mit dem Kontrollkriterium; während die EU oft auf die tatsächliche Kontrolle abstellt, ist für die 50-Prozent-Regel des OFAC das reine Eigentumsverhältnis ausschlaggebend.
Kernaussage: Die 50-Prozent-Regel des OFAC erfordert die Aggregation aller Anteile sanktionierter Personen über die gesamte Beteiligungskette hinweg, um eine indirekte Blockierung festzustellen.
Incorrect
Richtig: Nach der 50-Prozent-Regel des OFAC gilt ein Unternehmen als blockiert, wenn es sich zu 50 % oder mehr im Eigentum einer oder mehrerer blockierter Personen befindet. Ein entscheidender Aspekt dieser Regelung ist die Aggregation: Die Anteile aller auf der SDN-Liste stehenden Personen müssen addiert werden, um festzustellen, ob die Schwelle erreicht ist. Da in diesem Szenario zwei sanktionierte Personen zusammen 52 % der Anteile an der Holdinggesellschaft halten, gilt die Holding als blockiert. Da die Holding wiederum 100 % des Firmenkunden besitzt, überträgt sich der Sanktionsstatus auf den Firmenkunden, unabhängig davon, ob die sanktionierten Personen direkt oder indirekt beteiligt sind.
Falsch: Die Annahme, dass Anteile nicht aggregiert werden dürfen, ist falsch, da das OFAC explizit die Zusammenrechnung der Anteile aller blockierten Personen vorschreibt, um eine Umgehung durch Aufteilung von Anteilen zu verhindern. Der Ansatz, dass die Regel nur bei direktem Eigentum gilt, ist ebenfalls unzutreffend, da sich die Blockierung durch die gesamte Eigentumskette nach unten fortsetzt (indirektes Eigentum). Die Argumentation, dass die operative Kontrolle entscheidend sei, vermischt die Eigentumsregel mit dem Kontrollkriterium; während die EU oft auf die tatsächliche Kontrolle abstellt, ist für die 50-Prozent-Regel des OFAC das reine Eigentumsverhältnis ausschlaggebend.
Kernaussage: Die 50-Prozent-Regel des OFAC erfordert die Aggregation aller Anteile sanktionierter Personen über die gesamte Beteiligungskette hinweg, um eine indirekte Blockierung festzustellen.
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Question 9 of 30
9. Question
Während eines Audits der Sanktions-Compliance-Abteilung einer international tätigen Bank in Frankfurt stellt der Auditor fest, dass das automatisierte Screening-System (AST) so konfiguriert ist, dass es nur dann einen Alarm auslöst, wenn eine einzelne sanktionierte Person oder Einheit mehr als 50 % der Anteile an einem Firmenkunden hält. Bei der Stichprobenprüfung stößt der Auditor auf ein Unternehmen, das zu 46 % einem sanktionierten Oligarchen und zu 6 % einer sanktionierten Holdinggesellschaft gehört. Die Bank hat dieses Unternehmen bisher nicht als sanktioniert eingestuft. Welchen Rat sollte der Auditor der Bank im Hinblick auf die regulatorischen Erwartungen geben?
Correct
Richtig: Die Empfehlung ist korrekt, da sowohl das US-Finanzministerium (OFAC) als auch die Europäische Union die Aggregationsregel anwenden. Nach der 50-Prozent-Regel des OFAC gilt ein Unternehmen als sanktioniert, wenn es sich zu insgesamt 50 Prozent oder mehr im Besitz einer oder mehrerer sanktionierter Personen befindet. Auch die EU-Leitlinien sehen vor, dass Anteile sanktionierter Personen addiert werden müssen, um festzustellen, ob die Schwelle für die wirtschaftliche Eigentümerschaft erreicht ist. Ein Programm, das nur Einzelbeteiligungen prüft, weist eine erhebliche Kontrolllücke bei der Identifizierung von sanktionierten Strukturen auf.
Falsch: Die pauschale Senkung des Schwellenwerts auf 40 Prozent ohne Berücksichtigung der Aggregation löst das strukturelle Problem der Identifizierung von Mehrheitsbesitz durch mehrere sanktionierte Parteien nicht und führt lediglich zu einer höheren Anzahl von Fehlalarmen. Die Einholung einer rechtlichen Stellungnahme zum Vorrang von US- gegenüber EU-Recht ist in diesem Kontext nicht zielführend, da beide Jurisdiktionen die Aggregation fordern und die Bank beide einhalten muss. Die bloße Erhöhung der Sorgfaltspflichten (EDD) ist unzureichend, wenn ein Unternehmen bereits die Kriterien für eine Sanktionierung durch Eigentum erfüllt, da in diesem Fall das Einfrieren von Vermögenswerten oder das Verbot der Bereitstellung von Ressourcen zwingend erforderlich ist.
Kernaussage: Sanktions-Screening-Programme müssen die Aggregation von Eigentumsanteilen mehrerer sanktionierter Parteien berücksichtigen, um die 50-Prozent-Regel gemäß OFAC- und EU-Standards korrekt umzusetzen.
Incorrect
Richtig: Die Empfehlung ist korrekt, da sowohl das US-Finanzministerium (OFAC) als auch die Europäische Union die Aggregationsregel anwenden. Nach der 50-Prozent-Regel des OFAC gilt ein Unternehmen als sanktioniert, wenn es sich zu insgesamt 50 Prozent oder mehr im Besitz einer oder mehrerer sanktionierter Personen befindet. Auch die EU-Leitlinien sehen vor, dass Anteile sanktionierter Personen addiert werden müssen, um festzustellen, ob die Schwelle für die wirtschaftliche Eigentümerschaft erreicht ist. Ein Programm, das nur Einzelbeteiligungen prüft, weist eine erhebliche Kontrolllücke bei der Identifizierung von sanktionierten Strukturen auf.
Falsch: Die pauschale Senkung des Schwellenwerts auf 40 Prozent ohne Berücksichtigung der Aggregation löst das strukturelle Problem der Identifizierung von Mehrheitsbesitz durch mehrere sanktionierte Parteien nicht und führt lediglich zu einer höheren Anzahl von Fehlalarmen. Die Einholung einer rechtlichen Stellungnahme zum Vorrang von US- gegenüber EU-Recht ist in diesem Kontext nicht zielführend, da beide Jurisdiktionen die Aggregation fordern und die Bank beide einhalten muss. Die bloße Erhöhung der Sorgfaltspflichten (EDD) ist unzureichend, wenn ein Unternehmen bereits die Kriterien für eine Sanktionierung durch Eigentum erfüllt, da in diesem Fall das Einfrieren von Vermögenswerten oder das Verbot der Bereitstellung von Ressourcen zwingend erforderlich ist.
Kernaussage: Sanktions-Screening-Programme müssen die Aggregation von Eigentumsanteilen mehrerer sanktionierter Parteien berücksichtigen, um die 50-Prozent-Regel gemäß OFAC- und EU-Standards korrekt umzusetzen.
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Question 10 of 30
10. Question
Ein interner Revisionsbericht stellt fest, dass die Compliance-Abteilung die Alpha GmbH als nicht sanktioniert eingestuft hat. Die Eigentümerstruktur zeigt, dass eine auf der OFAC SDN-Liste stehende Person 48 Prozent der Anteile direkt hält. Weitere 10 Prozent der Anteile werden von der Beta Holding gehalten, an der dieselbe sanktionierte Person eine Mehrheitsbeteiligung von 55 Prozent besitzt. Der Compliance-Beauftragte argumentierte, dass keine einzelne Beteiligung die 50-Prozent-Marke erreicht und somit keine Blockierung vorliegt. Welche Bewertung muss der Auditor im Rahmen der Prüfung der Sanktions-Governance vornehmen?
Correct
Richtig: Nach den Richtlinien des OFAC (Office of Foreign Assets Control) gilt die 50-Prozent-Regel sowohl für direkte als auch für indirekte Beteiligungen. Wenn eine oder mehrere sanktionierte Personen insgesamt 50 Prozent oder mehr an einem Unternehmen halten, gilt dieses Unternehmen rechtlich als blockiert. Im vorliegenden Fall hält die sanktionierte Person 48 Prozent direkt. Da die Beta Holding zu 55 Prozent im Besitz der sanktionierten Person ist, gilt die Beta Holding selbst als blockiert. Folglich werden ihre 10 Prozent Anteile an der Alpha GmbH der sanktionierten Person zugerechnet. Mit einer aggregierten Beteiligung von 58 Prozent überschreitet die Alpha GmbH die kritische Schwelle und muss als sanktioniert behandelt werden.
Falsch: Die Ansicht, dass nur direkte Mehrheitsbeteiligungen zählen, ist regulatorisch nicht haltbar, da das OFAC die Aggregation über die gesamte Beteiligungskette vorschreibt, sofern Zwischengesellschaften selbst die 50-Prozent-Hürde erreichen. Die Argumentation, dass lediglich die operative Kontrolle entscheidend sei, ist unzureichend, da die Eigentumsregel des OFAC eine strikte mathematische Schwelle darstellt, die unabhängig von der tatsächlichen Ausübung der Kontrolle greift. Der Vorschlag, eine Lizenz zu beantragen, ist prozessual falsch eingeordnet, da eine Lizenz eine Befreiung für Transaktionen darstellt, aber nicht die grundlegende Identifizierungspflicht und den Blockierungsstatus der Entität im Rahmen der Due Diligence ersetzt.
Kernaussage: Die 50-Prozent-Regel des OFAC erfordert die Aggregation aller direkten und indirekten Anteile sanktionierter Personen, wobei jede Entität in der Kette, die zu 50 Prozent oder mehr kontrolliert wird, als sanktioniert gilt.
Incorrect
Richtig: Nach den Richtlinien des OFAC (Office of Foreign Assets Control) gilt die 50-Prozent-Regel sowohl für direkte als auch für indirekte Beteiligungen. Wenn eine oder mehrere sanktionierte Personen insgesamt 50 Prozent oder mehr an einem Unternehmen halten, gilt dieses Unternehmen rechtlich als blockiert. Im vorliegenden Fall hält die sanktionierte Person 48 Prozent direkt. Da die Beta Holding zu 55 Prozent im Besitz der sanktionierten Person ist, gilt die Beta Holding selbst als blockiert. Folglich werden ihre 10 Prozent Anteile an der Alpha GmbH der sanktionierten Person zugerechnet. Mit einer aggregierten Beteiligung von 58 Prozent überschreitet die Alpha GmbH die kritische Schwelle und muss als sanktioniert behandelt werden.
Falsch: Die Ansicht, dass nur direkte Mehrheitsbeteiligungen zählen, ist regulatorisch nicht haltbar, da das OFAC die Aggregation über die gesamte Beteiligungskette vorschreibt, sofern Zwischengesellschaften selbst die 50-Prozent-Hürde erreichen. Die Argumentation, dass lediglich die operative Kontrolle entscheidend sei, ist unzureichend, da die Eigentumsregel des OFAC eine strikte mathematische Schwelle darstellt, die unabhängig von der tatsächlichen Ausübung der Kontrolle greift. Der Vorschlag, eine Lizenz zu beantragen, ist prozessual falsch eingeordnet, da eine Lizenz eine Befreiung für Transaktionen darstellt, aber nicht die grundlegende Identifizierungspflicht und den Blockierungsstatus der Entität im Rahmen der Due Diligence ersetzt.
Kernaussage: Die 50-Prozent-Regel des OFAC erfordert die Aggregation aller direkten und indirekten Anteile sanktionierter Personen, wobei jede Entität in der Kette, die zu 50 Prozent oder mehr kontrolliert wird, als sanktioniert gilt.
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Question 11 of 30
11. Question
Ein Compliance-Beauftragter einer in der EU ansässigen Bank prüft die Struktur eines Firmenkunden. Die Due Diligence ergibt, dass eine auf der EU-Sanktionsliste stehende Person 48 % der Anteile an dem Unternehmen hält. Die restlichen 52 % befinden sich im Streubesitz unabhängiger Investoren. Weitere Nachforschungen zeigen jedoch, dass die sanktionierte Person aufgrund von Aktionärsvereinbarungen das alleinige Recht hat, den Geschäftsführer zu ernennen und wesentliche Veräußerungen von Vermögenswerten zu blockieren. Wie muss die Bank dieses Szenario gemäß den gängigen Sanktionsstandards bewerten?
Correct
Richtig: In der Sanktions-Compliance ist nicht nur das direkte Eigentum (Ownership) entscheidend, sondern auch die Kontrolle (Control). Während die 50-Prozent-Regel des OFAC primär auf den kumulativen Eigentumsanteil abstellt, betonen sowohl die EU- als auch die UK-HMT-Richtlinien, dass ein Unternehmen als sanktioniert gilt, wenn eine sanktionierte Person die Kontrolle ausübt. Die Fähigkeit, die Mehrheit des Vorstands zu ernennen oder strategische Entscheidungen per Veto zu beeinflussen, ist ein klares Indiz für faktische Kontrolle. In solchen Fällen müssen die restriktiven Maßnahmen so angewendet werden, als ob das Unternehmen selbst auf der Sanktionsliste stünde, um eine Umgehung der Sanktionen zu verhindern.
Falsch: Der Ansatz, sich ausschließlich auf die 50-Prozent-Eigentumsschwelle zu stützen, greift zu kurz, da er das regulatorische Konzept der Kontrolle ignoriert, welches in europäischen und britischen Rahmenwerken zentral ist. Eine bloße Meldung über verdächtige Aktivitäten (SAR) bei gleichzeitiger Fortführung der Geschäftsbeziehung stellt ein erhebliches Compliance-Risiko dar, da die Bereitstellung von Ressourcen an ein kontrolliertes Unternehmen einen Sanktionsverstoß bedeuten kann. Die Beantragung einer Lizenz ist nicht das primäre Mittel zur Risikobewertung, sondern ein Ausnahmeverfahren für bereits identifizierte Verbote; zudem ist eine Lizenzierung für den regulären Geschäftsbetrieb mit kontrollierten Unternehmen ohne spezifischen rechtlichen Grund unwahrscheinlich.
Kernaussage: Bei der Sanktionsprüfung muss neben der quantitativen Eigentumsschwelle immer auch die qualitative Kontrolle bewertet werden, da faktische Beherrschung durch Stimmrechte oder Vorstandsbesetzungen zur Gleichstellung mit einer sanktionierten Entität führt.
Incorrect
Richtig: In der Sanktions-Compliance ist nicht nur das direkte Eigentum (Ownership) entscheidend, sondern auch die Kontrolle (Control). Während die 50-Prozent-Regel des OFAC primär auf den kumulativen Eigentumsanteil abstellt, betonen sowohl die EU- als auch die UK-HMT-Richtlinien, dass ein Unternehmen als sanktioniert gilt, wenn eine sanktionierte Person die Kontrolle ausübt. Die Fähigkeit, die Mehrheit des Vorstands zu ernennen oder strategische Entscheidungen per Veto zu beeinflussen, ist ein klares Indiz für faktische Kontrolle. In solchen Fällen müssen die restriktiven Maßnahmen so angewendet werden, als ob das Unternehmen selbst auf der Sanktionsliste stünde, um eine Umgehung der Sanktionen zu verhindern.
Falsch: Der Ansatz, sich ausschließlich auf die 50-Prozent-Eigentumsschwelle zu stützen, greift zu kurz, da er das regulatorische Konzept der Kontrolle ignoriert, welches in europäischen und britischen Rahmenwerken zentral ist. Eine bloße Meldung über verdächtige Aktivitäten (SAR) bei gleichzeitiger Fortführung der Geschäftsbeziehung stellt ein erhebliches Compliance-Risiko dar, da die Bereitstellung von Ressourcen an ein kontrolliertes Unternehmen einen Sanktionsverstoß bedeuten kann. Die Beantragung einer Lizenz ist nicht das primäre Mittel zur Risikobewertung, sondern ein Ausnahmeverfahren für bereits identifizierte Verbote; zudem ist eine Lizenzierung für den regulären Geschäftsbetrieb mit kontrollierten Unternehmen ohne spezifischen rechtlichen Grund unwahrscheinlich.
Kernaussage: Bei der Sanktionsprüfung muss neben der quantitativen Eigentumsschwelle immer auch die qualitative Kontrolle bewertet werden, da faktische Beherrschung durch Stimmrechte oder Vorstandsbesetzungen zur Gleichstellung mit einer sanktionierten Entität führt.
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Question 12 of 30
12. Question
Ein Compliance-Beauftragter einer international tätigen Bank mit Sitz in Frankfurt stellt im Rahmen einer Überprüfung fest, dass ein Firmenkunde, die Alpha Logistik GmbH, zu 45 Prozent im Besitz einer durch das US-Finanzministerium (OFAC) sanktionierten Person (SDN) ist. Weitere 10 Prozent der Anteile werden von einer anderen Person gehalten, die ebenfalls auf der SDN-Liste steht, jedoch nicht auf der EU-Sanktionsliste geführt wird. Die Bank wickelt für diesen Kunden regelmäßig Transaktionen in Euro und US-Dollar ab. Welches Vorgehen ist im Hinblick auf die regulatorischen Anforderungen und das Risikomanagement am angemessensten?
Correct
Richtig: Nach der 50-Prozent-Regel des OFAC gilt ein Unternehmen als sanktioniert, wenn es sich zu 50 Prozent oder mehr im Besitz einer oder mehrerer sanktionierter Personen befindet. Ein entscheidender Aspekt dieser Regel ist die Aggregation: Die Anteile aller auf der SDN-Liste stehenden Personen müssen addiert werden. Da die kumulative Beteiligung in diesem Szenario 55 Prozent (45 Prozent plus 10 Prozent) beträgt, gilt das Unternehmen selbst als sanktioniert. Da die Bank US-Dollar-Transaktionen abwickelt, besteht ein US-Nexus, der die Einhaltung der OFAC-Vorschriften zwingend erforderlich macht, um Verstöße gegen Primärsanktionen zu vermeiden.
Falsch: Der Ansatz, die Anteile nicht zu addieren, ist falsch, da die OFAC-Richtlinien explizit die Zusammenrechnung der Anteile aller sanktionierten Eigentümer vorschreiben. Die ausschließliche Konzentration auf EU-Sanktionslisten ist in einem internationalen Bankenumfeld mit US-Dollar-Geschäft unzureichend, da US-Sanktionen extraterritoriale Auswirkungen haben können und der Zahlungsverkehr in USD direkt die US-Jurisdiktion berührt. Die Anwendung der 25-Prozent-Schwelle ist ebenfalls nicht korrekt, da diese Grenze aus den AML-Vorschriften zur Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter stammt, während im Sanktionsrecht spezifisch die 50-Prozent-Regel für die automatische Ausweitung von Verboten gilt.
Kernaussage: Für die Einhaltung von OFAC-Sanktionen müssen die Eigentumsanteile aller sanktionierten Personen aggregiert werden, wobei die 50-Prozent-Schwelle zur automatischen Sanktionierung des Unternehmens führt.
Incorrect
Richtig: Nach der 50-Prozent-Regel des OFAC gilt ein Unternehmen als sanktioniert, wenn es sich zu 50 Prozent oder mehr im Besitz einer oder mehrerer sanktionierter Personen befindet. Ein entscheidender Aspekt dieser Regel ist die Aggregation: Die Anteile aller auf der SDN-Liste stehenden Personen müssen addiert werden. Da die kumulative Beteiligung in diesem Szenario 55 Prozent (45 Prozent plus 10 Prozent) beträgt, gilt das Unternehmen selbst als sanktioniert. Da die Bank US-Dollar-Transaktionen abwickelt, besteht ein US-Nexus, der die Einhaltung der OFAC-Vorschriften zwingend erforderlich macht, um Verstöße gegen Primärsanktionen zu vermeiden.
Falsch: Der Ansatz, die Anteile nicht zu addieren, ist falsch, da die OFAC-Richtlinien explizit die Zusammenrechnung der Anteile aller sanktionierten Eigentümer vorschreiben. Die ausschließliche Konzentration auf EU-Sanktionslisten ist in einem internationalen Bankenumfeld mit US-Dollar-Geschäft unzureichend, da US-Sanktionen extraterritoriale Auswirkungen haben können und der Zahlungsverkehr in USD direkt die US-Jurisdiktion berührt. Die Anwendung der 25-Prozent-Schwelle ist ebenfalls nicht korrekt, da diese Grenze aus den AML-Vorschriften zur Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter stammt, während im Sanktionsrecht spezifisch die 50-Prozent-Regel für die automatische Ausweitung von Verboten gilt.
Kernaussage: Für die Einhaltung von OFAC-Sanktionen müssen die Eigentumsanteile aller sanktionierten Personen aggregiert werden, wobei die 50-Prozent-Schwelle zur automatischen Sanktionierung des Unternehmens führt.
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Question 13 of 30
13. Question
Ein Compliance-Beauftragter einer deutschen Bank prüft die Eigentumsverhältnisse der Alpha Logistik GmbH. Die Analyse ergibt, dass zwei verschiedene Personen, die beide sowohl auf der SDN-Liste des OFAC als auch auf der EU-Sanktionsliste geführt werden, jeweils 25,1 Prozent der Anteile halten. Es gibt keine Hinweise auf eine Stimmrechtsvereinbarung oder eine gemeinsame Kontrolle zwischen diesen beiden Personen. Wie muss die Bank die Sanktionsrelevanz dieses Unternehmens unter Berücksichtigung der regulatorischen Anforderungen des OFAC und der EU bewerten?
Correct
Richtig: Sowohl das US-Finanzministerium (OFAC) als auch die Europäische Union wenden das Prinzip der Aggregation bei der Bestimmung des sanktionierten Status einer Entität an. Nach der 50-Prozent-Regel des OFAC gilt ein Unternehmen als sanktioniert, wenn es sich zu insgesamt 50 Prozent oder mehr im Eigentum einer oder mehrerer blockierter Personen befindet. Auch die EU-Leitlinien zur Umsetzung restriktiver Maßnahmen sehen vor, dass die Anteile mehrerer gelisteter Personen zusammengerechnet werden müssen. Da die kumulierten Anteile der beiden sanktionierten Personen 50,2 Prozent betragen, gilt die Alpha Logistik GmbH in beiden Rechtsräumen als sanktioniert, unabhängig davon, ob eine einzelne Person die Mehrheit hält oder eine explizite Kontrolle nachgewiesen wurde.
Falsch: Die Annahme, dass die EU keine Aggregation von Anteilen vornimmt, ist rechtlich nicht haltbar, da die EU-Ratsleitlinien explizit die Zusammenrechnung vorsehen, um die Wirksamkeit von Sanktionen zu gewährleisten. Die Argumentation, dass nur eine Mehrheitsbeteiligung über 50 Prozent durch eine einzelne Person relevant sei, widerspricht den klaren Richtlinien zur Aggregation im Sanktionsrecht. Der Vorschlag, lediglich eine verstärkte Due Diligence (EDD) durchzuführen, ohne das Unternehmen als sanktioniert einzustufen, stellt ein erhebliches Compliance-Risiko dar, da die Eigentumsschwelle bereits überschritten ist und somit ein Bereitstellungsverbot für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen besteht.
Kernaussage: Für die Bestimmung des Sanktionsstatus einer Entität müssen die Eigentumsanteile aller sanktionierten Personen aggregiert werden; bei Erreichen oder Überschreiten der 50-Prozent-Schwelle gilt das Unternehmen als sanktioniert.
Incorrect
Richtig: Sowohl das US-Finanzministerium (OFAC) als auch die Europäische Union wenden das Prinzip der Aggregation bei der Bestimmung des sanktionierten Status einer Entität an. Nach der 50-Prozent-Regel des OFAC gilt ein Unternehmen als sanktioniert, wenn es sich zu insgesamt 50 Prozent oder mehr im Eigentum einer oder mehrerer blockierter Personen befindet. Auch die EU-Leitlinien zur Umsetzung restriktiver Maßnahmen sehen vor, dass die Anteile mehrerer gelisteter Personen zusammengerechnet werden müssen. Da die kumulierten Anteile der beiden sanktionierten Personen 50,2 Prozent betragen, gilt die Alpha Logistik GmbH in beiden Rechtsräumen als sanktioniert, unabhängig davon, ob eine einzelne Person die Mehrheit hält oder eine explizite Kontrolle nachgewiesen wurde.
Falsch: Die Annahme, dass die EU keine Aggregation von Anteilen vornimmt, ist rechtlich nicht haltbar, da die EU-Ratsleitlinien explizit die Zusammenrechnung vorsehen, um die Wirksamkeit von Sanktionen zu gewährleisten. Die Argumentation, dass nur eine Mehrheitsbeteiligung über 50 Prozent durch eine einzelne Person relevant sei, widerspricht den klaren Richtlinien zur Aggregation im Sanktionsrecht. Der Vorschlag, lediglich eine verstärkte Due Diligence (EDD) durchzuführen, ohne das Unternehmen als sanktioniert einzustufen, stellt ein erhebliches Compliance-Risiko dar, da die Eigentumsschwelle bereits überschritten ist und somit ein Bereitstellungsverbot für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen besteht.
Kernaussage: Für die Bestimmung des Sanktionsstatus einer Entität müssen die Eigentumsanteile aller sanktionierten Personen aggregiert werden; bei Erreichen oder Überschreiten der 50-Prozent-Schwelle gilt das Unternehmen als sanktioniert.
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Question 14 of 30
14. Question
Im Rahmen einer internen Revision der Sanktionsüberwachung wird die Akte der Alpha Logistik GmbH geprüft. Die Eigentümerstruktur zeigt, dass eine auf der SDN-Liste geführte Person 45 % der Anteile direkt hält. Weitere 10 % der Anteile werden von der Beta Holding gehalten, an der dieselbe sanktionierte Person eine Mehrheitsbeteiligung von 60 % besitzt. Der zuständige Relationship Manager hat das Konto nicht gesperrt, da er davon ausgeht, dass die 50-Prozent-Schwelle bei der direkten Beteiligung nicht erreicht wurde und die Beta Holding eine eigenständige Einheit ist. Welche Bewertung der Situation entspricht den regulatorischen Anforderungen an die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentums im Sanktionskontext?
Correct
Richtig: Nach den Richtlinien des OFAC und vergleichbaren internationalen Standards gilt die 50-Prozent-Regel sowohl für direkte als auch für indirekte Eigentumsverhältnisse. Wenn eine sanktionierte Person (SDN) 45 % direkt hält und zusätzlich ein anderes Unternehmen (Beta Holding) zu 60 % besitzt, welches wiederum 10 % an der Zielgesellschaft (Alpha Logistik) hält, wird der indirekte Anteil der Zielgesellschaft als im Besitz der sanktionierten Person befindlich betrachtet. Da die Summe aus direktem (45 %) und indirektem (10 %) Besitz 55 % beträgt, überschreitet sie die kritische Schwelle von 50 %. Folglich gilt die Alpha Logistik GmbH rechtlich als blockiert, da sie im Mehrheitsbesitz einer sanktionierten Person steht.
Falsch: Der Ansatz, nur die operative Kontrolle oder tägliche Geschäftsentscheidungen zu prüfen, ist im Kontext der 50-Prozent-Regel nicht ausreichend, da das Eigentumskriterium eine eigenständige und strikte Blockierungsgrundlage darstellt. Die Argumentation, dass die Beta Holding als separate juristische Person die Kette unterbricht, ist falsch, da Sanktionsbehörden das Durchgriffsprinzip anwenden, um Umgehungen durch Zwischenholdings zu verhindern. Die Behauptung, Aggregation finde nur bei mehreren verschiedenen sanktionierten Personen statt, ist ebenfalls unzutreffend, da die Konsolidierung aller Anteile, die einer sanktionierten Partei zuzurechnen sind, zwingend erforderlich ist, um das wirtschaftliche Eigentum korrekt zu bestimmen.
Kernaussage: Die 50-Prozent-Regel erfordert die Aggregation aller direkten und indirekten Eigentumsanteile einer sanktionierten Person, um festzustellen, ob eine Tochtergesellschaft automatisch denselben Beschränkungen unterliegt wie ihr Eigentümer.
Incorrect
Richtig: Nach den Richtlinien des OFAC und vergleichbaren internationalen Standards gilt die 50-Prozent-Regel sowohl für direkte als auch für indirekte Eigentumsverhältnisse. Wenn eine sanktionierte Person (SDN) 45 % direkt hält und zusätzlich ein anderes Unternehmen (Beta Holding) zu 60 % besitzt, welches wiederum 10 % an der Zielgesellschaft (Alpha Logistik) hält, wird der indirekte Anteil der Zielgesellschaft als im Besitz der sanktionierten Person befindlich betrachtet. Da die Summe aus direktem (45 %) und indirektem (10 %) Besitz 55 % beträgt, überschreitet sie die kritische Schwelle von 50 %. Folglich gilt die Alpha Logistik GmbH rechtlich als blockiert, da sie im Mehrheitsbesitz einer sanktionierten Person steht.
Falsch: Der Ansatz, nur die operative Kontrolle oder tägliche Geschäftsentscheidungen zu prüfen, ist im Kontext der 50-Prozent-Regel nicht ausreichend, da das Eigentumskriterium eine eigenständige und strikte Blockierungsgrundlage darstellt. Die Argumentation, dass die Beta Holding als separate juristische Person die Kette unterbricht, ist falsch, da Sanktionsbehörden das Durchgriffsprinzip anwenden, um Umgehungen durch Zwischenholdings zu verhindern. Die Behauptung, Aggregation finde nur bei mehreren verschiedenen sanktionierten Personen statt, ist ebenfalls unzutreffend, da die Konsolidierung aller Anteile, die einer sanktionierten Partei zuzurechnen sind, zwingend erforderlich ist, um das wirtschaftliche Eigentum korrekt zu bestimmen.
Kernaussage: Die 50-Prozent-Regel erfordert die Aggregation aller direkten und indirekten Eigentumsanteile einer sanktionierten Person, um festzustellen, ob eine Tochtergesellschaft automatisch denselben Beschränkungen unterliegt wie ihr Eigentümer.
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Question 15 of 30
15. Question
Ein Compliance-Beauftragter einer international tätigen Bank prüft im Rahmen einer jährlichen Überprüfung die Eigentumsverhältnisse der Alpha Logistik GmbH. Die detaillierte Analyse der Gesellschafterstruktur ergibt, dass zwei verschiedene Personen, die beide unabhängig voneinander auf der SDN-Liste des OFAC und der EU-Sanktionsliste stehen, jeweils 25,1 % der Anteile an der Alpha Logistik GmbH halten. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass diese Personen familiär verbunden sind oder ihre Stimmrechte koordiniert ausüben. Wie muss die Bank dieses Unternehmen gemäß den internationalen Standards zur 50-Prozent-Regel und zur wirtschaftlichen Kontrolle bewerten?
Correct
Richtig: Gemäß der 50-Prozent-Regel des OFAC sowie den Leitlinien der EU und des UK-HMT gilt ein Unternehmen als sanktioniert, wenn es sich zu 50 % oder mehr im Eigentum einer oder mehrerer sanktionierter Personen befindet. Entscheidend ist hierbei das Prinzip der Aggregation: Die Anteile aller auf der Sanktionsliste stehenden Personen müssen addiert werden. Da die kumulierten Anteile der beiden sanktionierten Personen im vorliegenden Fall 50,2 % betragen, überschreiten sie die kritische Schwelle. Das Unternehmen wird somit rechtlich so behandelt, als stünde es selbst auf der Sanktionsliste (Shadow-Sanktionierung), unabhängig davon, ob eine explizite gemeinsame Kontrolle oder Absprache nachgewiesen werden kann.
Falsch: Die Ansicht, dass eine Aggregation nur bei nachgewiesener gemeinsamer Kontrolle oder Stimmrechtsbindung erfolgt, ist rechtlich nicht haltbar, da die Eigentumsschwelle ein objektives, rein mathematisches Kriterium darstellt. Ebenso ist die Annahme falsch, dass die 50-Prozent-Regel nur bei einer Mehrheitsbeteiligung durch eine einzelne gelistete Person greift; dies würde Umgehungskonstruktionen durch die Aufteilung von Anteilen Tür und Tor öffnen. Der Vorschlag, eine Lizenz für den Sperrvorgang selbst zu beantragen, verkennt die Natur von Sanktionslizenzen, die dazu dienen, Transaktionen zu genehmigen, die normalerweise verboten wären, anstatt die gesetzlich vorgeschriebene Sperrung von Vermögenswerten zu autorisieren.
Kernaussage: Die 50-Prozent-Regel erfordert die Aggregation aller Anteile sanktionierter Personen am Eigenkapital eines Unternehmens, um dessen Status als sanktioniertes Objekt festzustellen.
Incorrect
Richtig: Gemäß der 50-Prozent-Regel des OFAC sowie den Leitlinien der EU und des UK-HMT gilt ein Unternehmen als sanktioniert, wenn es sich zu 50 % oder mehr im Eigentum einer oder mehrerer sanktionierter Personen befindet. Entscheidend ist hierbei das Prinzip der Aggregation: Die Anteile aller auf der Sanktionsliste stehenden Personen müssen addiert werden. Da die kumulierten Anteile der beiden sanktionierten Personen im vorliegenden Fall 50,2 % betragen, überschreiten sie die kritische Schwelle. Das Unternehmen wird somit rechtlich so behandelt, als stünde es selbst auf der Sanktionsliste (Shadow-Sanktionierung), unabhängig davon, ob eine explizite gemeinsame Kontrolle oder Absprache nachgewiesen werden kann.
Falsch: Die Ansicht, dass eine Aggregation nur bei nachgewiesener gemeinsamer Kontrolle oder Stimmrechtsbindung erfolgt, ist rechtlich nicht haltbar, da die Eigentumsschwelle ein objektives, rein mathematisches Kriterium darstellt. Ebenso ist die Annahme falsch, dass die 50-Prozent-Regel nur bei einer Mehrheitsbeteiligung durch eine einzelne gelistete Person greift; dies würde Umgehungskonstruktionen durch die Aufteilung von Anteilen Tür und Tor öffnen. Der Vorschlag, eine Lizenz für den Sperrvorgang selbst zu beantragen, verkennt die Natur von Sanktionslizenzen, die dazu dienen, Transaktionen zu genehmigen, die normalerweise verboten wären, anstatt die gesetzlich vorgeschriebene Sperrung von Vermögenswerten zu autorisieren.
Kernaussage: Die 50-Prozent-Regel erfordert die Aggregation aller Anteile sanktionierter Personen am Eigenkapital eines Unternehmens, um dessen Status als sanktioniertes Objekt festzustellen.
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Question 16 of 30
16. Question
Ein Compliance-Beauftragter einer in der EU ansässigen Bank prüft die Eigentümerstruktur eines Neukunden aus dem Industriesektor. Die Analyse ergibt, dass eine auf der SDN-Liste des OFAC und der EU-Sanktionsliste geführte Person direkt 45 % der Anteile am Unternehmen hält. Weitere 10 % der Anteile werden von einer Holdinggesellschaft gehalten, an der dieselbe sanktionierte Person eine Mehrheitsbeteiligung von 60 % besitzt. Wie muss die Bank dieses Unternehmen im Hinblick auf die geltenden Sanktionsbestimmungen und das Risiko einer indirekten Bereitstellung bewerten?
Correct
Richtig: Die 50 %-Regel besagt, dass ein Unternehmen als sanktioniert gilt, wenn eine oder mehrere sanktionierte Personen insgesamt 50 % oder mehr der Anteile halten. In diesem Szenario hält die sanktionierte Person 45 % direkt und kontrolliert über eine Mehrheitsbeteiligung an der Holdinggesellschaft (60 %) die weiteren 10 % der Anteile am Zielunternehmen. Da die aggregierte Beteiligung (direkt und indirekt) somit 55 % beträgt, greifen die Sanktionen gemäß den Richtlinien des OFAC und der EU. Dies dient dazu, die Umgehung von Sanktionen durch die Zwischenschaltung von Mantelgesellschaften oder komplexen Beteiligungsstrukturen zu verhindern.
Falsch: Die Ansicht, dass nur die direkte Beteiligung zählt, ist falsch, da regulatorische Standards wie die des OFAC und der EU explizit die Aggregation von Anteilen über verschiedene Ebenen hinweg vorschreiben. Die Behauptung, die EU-Regelungen würden sich nur auf direkte Beteiligungen beziehen, ist rechtlich unzutreffend, da die EU sowohl das Kriterium des Eigentums als auch das der Kontrolle anwendet. Der Vorschlag, eine Lizenz zur Umgehung der 50 %-Schwelle zu nutzen, ist fachlich nicht haltbar, da Lizenzen für spezifische Transaktionen unter strengen Bedingungen erteilt werden und nicht dazu dienen, die grundsätzliche Einstufung eines Unternehmens als sanktioniertes Subjekt aufzuheben.
Kernaussage: Für eine effektive Sanktionsprüfung müssen direkte und indirekte Beteiligungen aggregiert werden, um festzustellen, ob eine sanktionierte Partei die Kontroll- oder Eigentumsschwelle von 50 % erreicht.
Incorrect
Richtig: Die 50 %-Regel besagt, dass ein Unternehmen als sanktioniert gilt, wenn eine oder mehrere sanktionierte Personen insgesamt 50 % oder mehr der Anteile halten. In diesem Szenario hält die sanktionierte Person 45 % direkt und kontrolliert über eine Mehrheitsbeteiligung an der Holdinggesellschaft (60 %) die weiteren 10 % der Anteile am Zielunternehmen. Da die aggregierte Beteiligung (direkt und indirekt) somit 55 % beträgt, greifen die Sanktionen gemäß den Richtlinien des OFAC und der EU. Dies dient dazu, die Umgehung von Sanktionen durch die Zwischenschaltung von Mantelgesellschaften oder komplexen Beteiligungsstrukturen zu verhindern.
Falsch: Die Ansicht, dass nur die direkte Beteiligung zählt, ist falsch, da regulatorische Standards wie die des OFAC und der EU explizit die Aggregation von Anteilen über verschiedene Ebenen hinweg vorschreiben. Die Behauptung, die EU-Regelungen würden sich nur auf direkte Beteiligungen beziehen, ist rechtlich unzutreffend, da die EU sowohl das Kriterium des Eigentums als auch das der Kontrolle anwendet. Der Vorschlag, eine Lizenz zur Umgehung der 50 %-Schwelle zu nutzen, ist fachlich nicht haltbar, da Lizenzen für spezifische Transaktionen unter strengen Bedingungen erteilt werden und nicht dazu dienen, die grundsätzliche Einstufung eines Unternehmens als sanktioniertes Subjekt aufzuheben.
Kernaussage: Für eine effektive Sanktionsprüfung müssen direkte und indirekte Beteiligungen aggregiert werden, um festzustellen, ob eine sanktionierte Partei die Kontroll- oder Eigentumsschwelle von 50 % erreicht.
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Question 17 of 30
17. Question
Ein Compliance-Prüfer einer international tätigen Bank untersucht eine Warnmeldung im Rahmen einer Handelsfinanzierung. Ein kasachisches Exportunternehmen beabsichtigt, Industriegüter an einen Kunden in Deutschland zu liefern. Die Due-Diligence-Untersuchung zeigt, dass das kasachische Unternehmen zu 48 % im direkten Besitz einer auf der SDN-Liste des OFAC geführten Person ist. Weitere 5 % der Anteile werden von einer Investmentgesellschaft gehalten, die eine hundertprozentige Tochtergesellschaft einer ebenfalls sanktionierten russischen Bank ist. Wie muss der Prüfer die Eigentumsverhältnisse im Hinblick auf die globalen Sanktionsbestimmungen bewerten?
Correct
Richtig: Nach den Richtlinien des OFAC (50-Prozent-Regel) gilt ein Unternehmen als sanktioniert, wenn es zu 50 % oder mehr im Eigentum einer oder mehrerer sanktionierter Personen steht, wobei die Anteile aggregiert werden. Im vorliegenden Fall ergibt die Summe der Anteile der sanktionierten Person (48 %) und der Tochtergesellschaft der sanktionierten Bank (5 %) insgesamt 53 %, was die Schwelle überschreitet. Während das OFAC eine strikte Aggregation anwendet, betrachten die EU-Leitlinien ebenfalls die Aggregation von Anteilen, legen jedoch zusätzlich einen Fokus auf das Kriterium der Kontrolle, um festzustellen, ob die Ressourcen der sanktionierten Entität faktisch zur Verfügung stehen.
Falsch: Die Ansicht, dass keine Aggregation stattfindet, widerspricht den gängigen regulatorischen Standards sowohl des OFAC als auch der EU, die eine Umgehung durch Aufteilung von Anteilen verhindern wollen. Die Argumentation, dass die Regel nur für US-Dollar-Transaktionen gilt, ist fehlerhaft, da die Identität einer sanktionierten Entität unabhängig von der verwendeten Währung besteht. Zudem ist die Annahme falsch, dass nur direkte Beteiligungen zählen; indirektes Eigentum über kontrollierte Tochtergesellschaften muss bei der Berechnung der Eigentumsverhältnisse zwingend berücksichtigt werden.
Kernaussage: Für eine effektive Sanktionsprüfung müssen die Eigentumsanteile aller sanktionierten Parteien aggregiert werden, da das Überschreiten der 50-Prozent-Schwelle in der Summe zur Blockierung der gesamten Entität führt.
Incorrect
Richtig: Nach den Richtlinien des OFAC (50-Prozent-Regel) gilt ein Unternehmen als sanktioniert, wenn es zu 50 % oder mehr im Eigentum einer oder mehrerer sanktionierter Personen steht, wobei die Anteile aggregiert werden. Im vorliegenden Fall ergibt die Summe der Anteile der sanktionierten Person (48 %) und der Tochtergesellschaft der sanktionierten Bank (5 %) insgesamt 53 %, was die Schwelle überschreitet. Während das OFAC eine strikte Aggregation anwendet, betrachten die EU-Leitlinien ebenfalls die Aggregation von Anteilen, legen jedoch zusätzlich einen Fokus auf das Kriterium der Kontrolle, um festzustellen, ob die Ressourcen der sanktionierten Entität faktisch zur Verfügung stehen.
Falsch: Die Ansicht, dass keine Aggregation stattfindet, widerspricht den gängigen regulatorischen Standards sowohl des OFAC als auch der EU, die eine Umgehung durch Aufteilung von Anteilen verhindern wollen. Die Argumentation, dass die Regel nur für US-Dollar-Transaktionen gilt, ist fehlerhaft, da die Identität einer sanktionierten Entität unabhängig von der verwendeten Währung besteht. Zudem ist die Annahme falsch, dass nur direkte Beteiligungen zählen; indirektes Eigentum über kontrollierte Tochtergesellschaften muss bei der Berechnung der Eigentumsverhältnisse zwingend berücksichtigt werden.
Kernaussage: Für eine effektive Sanktionsprüfung müssen die Eigentumsanteile aller sanktionierten Parteien aggregiert werden, da das Überschreiten der 50-Prozent-Schwelle in der Summe zur Blockierung der gesamten Entität führt.
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Question 18 of 30
18. Question
Im Rahmen eines internen Audits der Sanktions-Compliance-Abteilung einer Bank wird die Geschäftsbeziehung zur Alpha Logistik GmbH geprüft. Die Due-Diligence-Unterlagen zeigen, dass eine auf der SDN-Liste des OFAC geführte Person exakt 48 % der Anteile hält. Die restlichen 52 % befinden sich im Besitz einer nicht sanktionierten Holding. Der Prüfer stellt jedoch fest, dass die Satzung der Alpha Logistik GmbH der sanktionierten Person das alleinige Recht einräumt, den Geschäftsführer zu ernennen und Veto-Rechte bei allen strategischen Investitionen auszuüben. Wie muss die Bank dieses Szenario unter Berücksichtigung der globalen Sanktionsstandards bewerten?
Correct
Richtig: Die regulatorischen Anforderungen von OFAC und der EU gehen über den reinen Anteilsbesitz hinaus. Während die 50 %-Regel besagt, dass Unternehmen im Besitz sanktionierter Personen ebenfalls als sanktioniert gelten, ist das Kriterium der Kontrolle (Control/Beherrschung) ebenso entscheidend. In der EU führen Kriterien wie das Recht, die Mehrheit der Leitungs- oder Aufsichtsorgane zu ernennen, dazu, dass ein Unternehmen als von der sanktionierten Person kontrolliert gilt. Auch das OFAC rät zur Vorsicht, wenn eine sanktionierte Person zwar weniger als 50 % hält, aber faktische Kontrolle ausübt, da dies als Umgehungsrisiko gewertet werden kann.
Falsch: Ein Ansatz, der sich ausschließlich auf die mathematische 50 %-Schwelle stützt, verkennt die rechtlichen Vorgaben zur faktischen Beherrschung, die insbesondere im EU-Sanktionsrecht detailliert kodifiziert sind. Die bloße Einstufung als erhöhtes AML-Risiko reicht nicht aus, da bei Vorliegen von Kontrolle ein direktes Bereitstellungsverbot oder eine Einfrierungspflicht besteht, die rechtlich bindend sind. Die Beantragung einer Lizenz ist kein Standardprozess zur Risikominimierung bei Kontrolle, sondern eine Ausnahme für spezifische, gesetzlich definierte Transaktionen, die im Regelfall nicht die Fortführung einer normalen Geschäftsbeziehung unter Sanktionsumgehung erlaubt.
Kernaussage: Sanktionsprüfungen müssen neben der 50 %-Eigentumsschwelle zwingend auch qualitative Kontrollkriterien wie Stimmrechte und Managementbefugnisse bewerten, um regulatorische Anforderungen vollständig zu erfüllen.
Incorrect
Richtig: Die regulatorischen Anforderungen von OFAC und der EU gehen über den reinen Anteilsbesitz hinaus. Während die 50 %-Regel besagt, dass Unternehmen im Besitz sanktionierter Personen ebenfalls als sanktioniert gelten, ist das Kriterium der Kontrolle (Control/Beherrschung) ebenso entscheidend. In der EU führen Kriterien wie das Recht, die Mehrheit der Leitungs- oder Aufsichtsorgane zu ernennen, dazu, dass ein Unternehmen als von der sanktionierten Person kontrolliert gilt. Auch das OFAC rät zur Vorsicht, wenn eine sanktionierte Person zwar weniger als 50 % hält, aber faktische Kontrolle ausübt, da dies als Umgehungsrisiko gewertet werden kann.
Falsch: Ein Ansatz, der sich ausschließlich auf die mathematische 50 %-Schwelle stützt, verkennt die rechtlichen Vorgaben zur faktischen Beherrschung, die insbesondere im EU-Sanktionsrecht detailliert kodifiziert sind. Die bloße Einstufung als erhöhtes AML-Risiko reicht nicht aus, da bei Vorliegen von Kontrolle ein direktes Bereitstellungsverbot oder eine Einfrierungspflicht besteht, die rechtlich bindend sind. Die Beantragung einer Lizenz ist kein Standardprozess zur Risikominimierung bei Kontrolle, sondern eine Ausnahme für spezifische, gesetzlich definierte Transaktionen, die im Regelfall nicht die Fortführung einer normalen Geschäftsbeziehung unter Sanktionsumgehung erlaubt.
Kernaussage: Sanktionsprüfungen müssen neben der 50 %-Eigentumsschwelle zwingend auch qualitative Kontrollkriterien wie Stimmrechte und Managementbefugnisse bewerten, um regulatorische Anforderungen vollständig zu erfüllen.
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Question 19 of 30
19. Question
Ein Compliance-Beauftragter einer in der EU ansässigen Bank prüft die Eigentümerstruktur eines Neukunden aus dem Industriesektor. Die Analyse ergibt, dass eine auf der SDN-Liste des OFAC und der EU-Sanktionsliste geführte Person direkt 45 % der Anteile am Unternehmen hält. Weitere 10 % der Anteile werden von einer Holdinggesellschaft gehalten, an der dieselbe sanktionierte Person eine Mehrheitsbeteiligung von 60 % besitzt. Wie muss die Bank dieses Unternehmen im Hinblick auf die geltenden Sanktionsbestimmungen und das Risiko einer indirekten Bereitstellung bewerten?
Correct
Richtig: Die 50 %-Regel besagt, dass ein Unternehmen als sanktioniert gilt, wenn eine oder mehrere sanktionierte Personen insgesamt 50 % oder mehr der Anteile halten. In diesem Szenario hält die sanktionierte Person 45 % direkt und kontrolliert über eine Mehrheitsbeteiligung an der Holdinggesellschaft (60 %) die weiteren 10 % der Anteile am Zielunternehmen. Da die aggregierte Beteiligung (direkt und indirekt) somit 55 % beträgt, greifen die Sanktionen gemäß den Richtlinien des OFAC und der EU. Dies dient dazu, die Umgehung von Sanktionen durch die Zwischenschaltung von Mantelgesellschaften oder komplexen Beteiligungsstrukturen zu verhindern.
Falsch: Die Ansicht, dass nur die direkte Beteiligung zählt, ist falsch, da regulatorische Standards wie die des OFAC und der EU explizit die Aggregation von Anteilen über verschiedene Ebenen hinweg vorschreiben. Die Behauptung, die EU-Regelungen würden sich nur auf direkte Beteiligungen beziehen, ist rechtlich unzutreffend, da die EU sowohl das Kriterium des Eigentums als auch das der Kontrolle anwendet. Der Vorschlag, eine Lizenz zur Umgehung der 50 %-Schwelle zu nutzen, ist fachlich nicht haltbar, da Lizenzen für spezifische Transaktionen unter strengen Bedingungen erteilt werden und nicht dazu dienen, die grundsätzliche Einstufung eines Unternehmens als sanktioniertes Subjekt aufzuheben.
Kernaussage: Für eine effektive Sanktionsprüfung müssen direkte und indirekte Beteiligungen aggregiert werden, um festzustellen, ob eine sanktionierte Partei die Kontroll- oder Eigentumsschwelle von 50 % erreicht.
Incorrect
Richtig: Die 50 %-Regel besagt, dass ein Unternehmen als sanktioniert gilt, wenn eine oder mehrere sanktionierte Personen insgesamt 50 % oder mehr der Anteile halten. In diesem Szenario hält die sanktionierte Person 45 % direkt und kontrolliert über eine Mehrheitsbeteiligung an der Holdinggesellschaft (60 %) die weiteren 10 % der Anteile am Zielunternehmen. Da die aggregierte Beteiligung (direkt und indirekt) somit 55 % beträgt, greifen die Sanktionen gemäß den Richtlinien des OFAC und der EU. Dies dient dazu, die Umgehung von Sanktionen durch die Zwischenschaltung von Mantelgesellschaften oder komplexen Beteiligungsstrukturen zu verhindern.
Falsch: Die Ansicht, dass nur die direkte Beteiligung zählt, ist falsch, da regulatorische Standards wie die des OFAC und der EU explizit die Aggregation von Anteilen über verschiedene Ebenen hinweg vorschreiben. Die Behauptung, die EU-Regelungen würden sich nur auf direkte Beteiligungen beziehen, ist rechtlich unzutreffend, da die EU sowohl das Kriterium des Eigentums als auch das der Kontrolle anwendet. Der Vorschlag, eine Lizenz zur Umgehung der 50 %-Schwelle zu nutzen, ist fachlich nicht haltbar, da Lizenzen für spezifische Transaktionen unter strengen Bedingungen erteilt werden und nicht dazu dienen, die grundsätzliche Einstufung eines Unternehmens als sanktioniertes Subjekt aufzuheben.
Kernaussage: Für eine effektive Sanktionsprüfung müssen direkte und indirekte Beteiligungen aggregiert werden, um festzustellen, ob eine sanktionierte Partei die Kontroll- oder Eigentumsschwelle von 50 % erreicht.
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Question 20 of 30
20. Question
Ein Compliance-Beauftragter einer deutschen Großbank prüft im Rahmen der jährlichen Überprüfung die Eigentumsstruktur der ‘Global Maritime Solutions GmbH’. Die Untersuchung ergibt, dass 45 % der Geschäftsanteile direkt von einem Einzelnen gehalten werden, der auf der SDN-Liste des OFAC sowie auf der EU-Sanktionsliste steht. Weitere 10 % der Anteile werden von der ‘Holding Alpha Ltd.’ gehalten, die sich wiederum zu 100 % im Besitz derselben sanktionierten Person befindet. Es liegen keine expliziten Beweise für eine direkte operative Beherrschung der Geschäftsführung vor. Wie muss die Bank dieses Unternehmen im Hinblick auf die geltenden Sanktionsbestimmungen des OFAC und der EU bewerten?
Correct
Richtig: Nach der 50-Prozent-Regel des OFAC gilt ein Unternehmen als sanktioniert, wenn eine oder mehrere sanktionierte Personen (SDNs) direkt oder indirekt insgesamt 50 % oder mehr der Anteile halten. In diesem Szenario hält die sanktionierte Person 45 % direkt und 10 % indirekt über eine hundertprozentige Tochtergesellschaft, was eine aggregierte Beteiligung von 55 % ergibt. Damit ist das Unternehmen nach US-Recht automatisch blockiert. Die EU-Sanktionsregelungen folgen einem ähnlichen Prinzip beim Eigentum, betonen jedoch zusätzlich das Kriterium der Kontrolle, welches unabhängig von der exakten Beteiligungshöhe eine Sanktionierung begründen kann, wenn die sanktionierte Person maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausübt.
Falsch: Die Ansicht, dass Anteile nicht aggregiert werden oder nur direkte Beteiligungen zählen, ist falsch, da sowohl das OFAC als auch die EU die Zusammenrechnung aller von sanktionierten Parteien gehaltenen Anteile vorschreiben. Die Behauptung, eine Sanktionierung erfolge erst ab einer Mehrheit von 51 %, ist rechtlich unzutreffend, da die Schwelle exakt bei 50 % liegt. Zudem ist die Annahme falsch, dass die EU das Eigentumsprinzip zugunsten einer reinen Kontrollprüfung vernachlässigt; tatsächlich werden beide Kriterien (Eigentum und Kontrolle) kumulativ angewendet, um Umgehungsversuche durch komplexe Firmenstrukturen zu verhindern.
Kernaussage: Für eine effektive Sanktionsprüfung müssen alle direkten und indirekten Beteiligungen sanktionierter Akteure aggregiert werden, wobei die 50-Prozent-Schwelle sowie zusätzliche Kontrollkriterien maßgeblich sind.
Incorrect
Richtig: Nach der 50-Prozent-Regel des OFAC gilt ein Unternehmen als sanktioniert, wenn eine oder mehrere sanktionierte Personen (SDNs) direkt oder indirekt insgesamt 50 % oder mehr der Anteile halten. In diesem Szenario hält die sanktionierte Person 45 % direkt und 10 % indirekt über eine hundertprozentige Tochtergesellschaft, was eine aggregierte Beteiligung von 55 % ergibt. Damit ist das Unternehmen nach US-Recht automatisch blockiert. Die EU-Sanktionsregelungen folgen einem ähnlichen Prinzip beim Eigentum, betonen jedoch zusätzlich das Kriterium der Kontrolle, welches unabhängig von der exakten Beteiligungshöhe eine Sanktionierung begründen kann, wenn die sanktionierte Person maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausübt.
Falsch: Die Ansicht, dass Anteile nicht aggregiert werden oder nur direkte Beteiligungen zählen, ist falsch, da sowohl das OFAC als auch die EU die Zusammenrechnung aller von sanktionierten Parteien gehaltenen Anteile vorschreiben. Die Behauptung, eine Sanktionierung erfolge erst ab einer Mehrheit von 51 %, ist rechtlich unzutreffend, da die Schwelle exakt bei 50 % liegt. Zudem ist die Annahme falsch, dass die EU das Eigentumsprinzip zugunsten einer reinen Kontrollprüfung vernachlässigt; tatsächlich werden beide Kriterien (Eigentum und Kontrolle) kumulativ angewendet, um Umgehungsversuche durch komplexe Firmenstrukturen zu verhindern.
Kernaussage: Für eine effektive Sanktionsprüfung müssen alle direkten und indirekten Beteiligungen sanktionierter Akteure aggregiert werden, wobei die 50-Prozent-Schwelle sowie zusätzliche Kontrollkriterien maßgeblich sind.
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Question 21 of 30
21. Question
Ein Audit-Bericht zur Überprüfung der Sanktions-Compliance stellt fest, dass die Bank Geschäfte mit der Alpha Logistik GmbH führt. Die Eigentümerstruktur zeigt, dass die S-Holding (gelistet auf der OFAC SDN-Liste) 30 % der Anteile hält. Weitere 25 % werden von der Beta Invest gehalten, an der die S-Holding wiederum einen Anteil von exakt 50 % besitzt. Es gibt keine Hinweise auf eine explizite Kontrolle außerhalb der Eigentumsverhältnisse. Wie ist die Alpha Logistik GmbH im Hinblick auf die OFAC-Sanktionsbestimmungen korrekt zu bewerten?
Correct
Richtig: Gemäß der 50-Prozent-Regel des OFAC gilt ein Unternehmen als sanktioniert, wenn es zu 50 % oder mehr im Besitz einer oder mehrerer sanktionierter Personen oder Einheiten steht. In diesem Szenario hält die S-Holding (SDN) 50 % an Beta Invest, wodurch Beta Invest selbst als sanktioniert gilt. Da nun zwei sanktionierte Einheiten (S-Holding mit 30 % und Beta Invest mit 25 %) Anteile an der Alpha Logistik GmbH halten, müssen diese Anteile aggregiert werden. Die Summe von 55 % überschreitet den Schwellenwert von 50 %, weshalb die Alpha Logistik GmbH als sanktioniert zu behandeln ist.
Falsch: Der Ansatz, die Alpha Logistik GmbH als nicht sanktioniert zu betrachten, weil keine Einzelbeteiligung über 50 % liegt, ist falsch, da das OFAC die Aggregation der Anteile aller sanktionierten Parteien vorschreibt. Die Berechnung einer anteiligen indirekten Beteiligung (30 % + 12,5 % = 42,5 %) ist ebenfalls nicht korrekt, da im Sanktionsrecht eine 50-prozentige Beteiligung an einer Tochtergesellschaft dazu führt, dass diese Tochtergesellschaft in vollem Umfang als sanktionierte Einheit gewertet wird, anstatt nur prozentual. Schließlich ist die Argumentation bezüglich der faktischen Kontrolle zwar für EU-Sanktionen relevant, bei der 50-Prozent-Regel des OFAC handelt es sich jedoch um eine strikte Eigentumsschwelle, die unabhängig von der operativen Kontrolle greift.
Kernaussage: Die 50-Prozent-Regel des OFAC erfordert die Aggregation aller Anteile sanktionierter Einheiten, wobei Tochtergesellschaften ab einer Beteiligung von 50 % selbst als vollständig sanktioniert gelten.
Incorrect
Richtig: Gemäß der 50-Prozent-Regel des OFAC gilt ein Unternehmen als sanktioniert, wenn es zu 50 % oder mehr im Besitz einer oder mehrerer sanktionierter Personen oder Einheiten steht. In diesem Szenario hält die S-Holding (SDN) 50 % an Beta Invest, wodurch Beta Invest selbst als sanktioniert gilt. Da nun zwei sanktionierte Einheiten (S-Holding mit 30 % und Beta Invest mit 25 %) Anteile an der Alpha Logistik GmbH halten, müssen diese Anteile aggregiert werden. Die Summe von 55 % überschreitet den Schwellenwert von 50 %, weshalb die Alpha Logistik GmbH als sanktioniert zu behandeln ist.
Falsch: Der Ansatz, die Alpha Logistik GmbH als nicht sanktioniert zu betrachten, weil keine Einzelbeteiligung über 50 % liegt, ist falsch, da das OFAC die Aggregation der Anteile aller sanktionierten Parteien vorschreibt. Die Berechnung einer anteiligen indirekten Beteiligung (30 % + 12,5 % = 42,5 %) ist ebenfalls nicht korrekt, da im Sanktionsrecht eine 50-prozentige Beteiligung an einer Tochtergesellschaft dazu führt, dass diese Tochtergesellschaft in vollem Umfang als sanktionierte Einheit gewertet wird, anstatt nur prozentual. Schließlich ist die Argumentation bezüglich der faktischen Kontrolle zwar für EU-Sanktionen relevant, bei der 50-Prozent-Regel des OFAC handelt es sich jedoch um eine strikte Eigentumsschwelle, die unabhängig von der operativen Kontrolle greift.
Kernaussage: Die 50-Prozent-Regel des OFAC erfordert die Aggregation aller Anteile sanktionierter Einheiten, wobei Tochtergesellschaften ab einer Beteiligung von 50 % selbst als vollständig sanktioniert gelten.
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Question 22 of 30
22. Question
Auszug aus einem Audit-Bericht: Bei der Prüfung der Firmenkunden-Due-Diligence einer internationalen Bank wird ein Kreditengagement für die Nordic Logistics GmbH untersucht. Die Eigentumsstruktur zeigt, dass eine auf der SDN-Liste geführte Person 45 % der Anteile hält. Ein vertraulicher Aktionärsbindungsvertrag, der im Rahmen der erweiterten Sorgfaltspflicht (EDD) eingesehen wurde, belegt jedoch, dass diese sanktionierte Person das alleinige Recht hat, die Mehrheit des Vorstands zu ernennen und wesentliche Finanzentscheidungen zu treffen. Das automatisierte Screening-System der Bank hat das Unternehmen nicht als Treffer markiert, da die Beteiligung unter 50 % liegt. Wie ist dieser Sachverhalt aus Sicht der Sanktions-Governance korrekt zu bewerten?
Correct
Richtig: Die regulatorische Bewertung muss über die rein quantitative 50-Prozent-Regel hinausgehen und das Konzept der Beherrschung (Control) berücksichtigen. Sowohl nach den Leitlinien des OFAC als auch der EU und des UK-HMT gilt ein Unternehmen als sanktioniert, wenn es sich im Eigentum oder unter der Kontrolle einer sanktionierten Person befindet. Da die sanktionierte Person durch den Aktionärsbindungsvertrag die Mehrheit des Vorstands ernennen kann, übt sie eine faktische Kontrolle über die Geschäftspolitik und die Vermögenswerte aus. In einem solchen Fall ist das Unternehmen so zu behandeln, als stünde es selbst auf der Sanktionsliste, was das Einfrieren von Geldern und das Verbot der Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen zur Folge hat.
Falsch: Die Ansicht, dass nur das Erreichen der 50-Prozent-Eigentumsschwelle eine Sperrung rechtfertigt, ist falsch, da sie qualitative Kontrollrechte ignoriert, die in den meisten Sanktionsregimen (insbesondere EU und UK) rechtlich bindend sind. Der Fokus auf die Kumulierung von Anteilen ist zwar ein wichtiger Aspekt der Sanktionsprüfung, greift hier jedoch zu kurz, da die Kontrolle bereits durch eine einzelne Person mittels Sonderrechten ausgeübt wird. Die bloße Einreichung einer Verdachtsmeldung bei gleichzeitiger Fortführung der Geschäftsbeziehung stellt einen schwerwiegenden Compliance-Verstoß dar, da bei festgestellter Kontrolle durch eine sanktionierte Person sofortige restriktive Maßnahmen zwingend erforderlich sind und keine Grauzone besteht.
Kernaussage: Sanktionspflichten werden nicht nur durch die 50-Prozent-Eigentumsschwelle ausgelöst, sondern auch durch die faktische Beherrschung eines Unternehmens, beispielsweise durch das Recht zur Ernennung der Geschäftsführung.
Incorrect
Richtig: Die regulatorische Bewertung muss über die rein quantitative 50-Prozent-Regel hinausgehen und das Konzept der Beherrschung (Control) berücksichtigen. Sowohl nach den Leitlinien des OFAC als auch der EU und des UK-HMT gilt ein Unternehmen als sanktioniert, wenn es sich im Eigentum oder unter der Kontrolle einer sanktionierten Person befindet. Da die sanktionierte Person durch den Aktionärsbindungsvertrag die Mehrheit des Vorstands ernennen kann, übt sie eine faktische Kontrolle über die Geschäftspolitik und die Vermögenswerte aus. In einem solchen Fall ist das Unternehmen so zu behandeln, als stünde es selbst auf der Sanktionsliste, was das Einfrieren von Geldern und das Verbot der Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen zur Folge hat.
Falsch: Die Ansicht, dass nur das Erreichen der 50-Prozent-Eigentumsschwelle eine Sperrung rechtfertigt, ist falsch, da sie qualitative Kontrollrechte ignoriert, die in den meisten Sanktionsregimen (insbesondere EU und UK) rechtlich bindend sind. Der Fokus auf die Kumulierung von Anteilen ist zwar ein wichtiger Aspekt der Sanktionsprüfung, greift hier jedoch zu kurz, da die Kontrolle bereits durch eine einzelne Person mittels Sonderrechten ausgeübt wird. Die bloße Einreichung einer Verdachtsmeldung bei gleichzeitiger Fortführung der Geschäftsbeziehung stellt einen schwerwiegenden Compliance-Verstoß dar, da bei festgestellter Kontrolle durch eine sanktionierte Person sofortige restriktive Maßnahmen zwingend erforderlich sind und keine Grauzone besteht.
Kernaussage: Sanktionspflichten werden nicht nur durch die 50-Prozent-Eigentumsschwelle ausgelöst, sondern auch durch die faktische Beherrschung eines Unternehmens, beispielsweise durch das Recht zur Ernennung der Geschäftsführung.
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Question 23 of 30
23. Question
Ein europäisches Finanzinstitut führt eine Due-Diligence-Prüfung bei einem Firmenkunden durch. Die Analyse der Eigentumsstruktur ergibt, dass eine durch die EU und das OFAC sanktionierte Person 48 % der Anteile an dem Unternehmen hält. Weitere Ermittlungen zeigen, dass diese sanktionierte Person aufgrund einer Aktionärsvereinbarung das alleinige Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Board of Directors zu ernennen und abzuberufen. Wie muss das Institut dieses Szenario im Rahmen seiner Sanktions-Compliance-Verpflichtungen bewerten?
Correct
Richtig: Die Entscheidung, das Unternehmen als sanktioniert zu behandeln, ist korrekt, da sowohl die EU-Sanktionsverordnungen als auch die OFAC-Leitlinien vorsehen, dass ein Unternehmen als sanktioniert gilt, wenn es im Eigentum oder unter der Kontrolle einer gelisteten Person steht. Während die 50-Prozent-Regel eine klare Eigentumsschwelle definiert, greift das Kontrollkriterium auch bei geringeren Anteilen, wenn die sanktionierte Person massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung oder die Ernennung von Leitungsorganen ausüben kann. Da die Person die Mehrheit des Board of Directors ernennen kann, ist die Kontrolle gegeben, was zur Folge hat, dass dem Unternehmen keine wirtschaftlichen Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden dürfen.
Falsch: Der Ansatz, die Geschäftsbeziehung allein aufgrund der Unterschreitung der 50-Prozent-Eigentumsschwelle fortzusetzen, verkennt das regulatorische Risiko der faktischen Kontrolle, das in den Leitlinien der EU und des OFAC explizit als sanktionsrelevant beschrieben wird. Die Behauptung, das Kontrollkriterium sei nur für US-Personen relevant, ist rechtlich falsch, da die EU-Rahmengesetzgebung zur Bekämpfung von Terrorismus und zur Durchsetzung restriktiver Massnahmen ebenfalls das Konzept der Kontrolle nutzt, um Umgehungen zu verhindern. Die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung ist in diesem Stadium nicht zielführend, da Lizenzen in der Regel nur für spezifische, gesetzlich definierte Zwecke erteilt werden und nicht dazu dienen, die grundsätzliche Einstufung eines kontrollierten Unternehmens als sanktioniertes Subjekt zu umgehen.
Kernaussage: Sanktionsprüfungen dürfen sich nicht nur auf die 50-Prozent-Eigentumsschwelle beschränken, sondern müssen zwingend auch das Kriterium der tatsächlichen Kontrolle durch sanktionierte Personen bewerten.
Incorrect
Richtig: Die Entscheidung, das Unternehmen als sanktioniert zu behandeln, ist korrekt, da sowohl die EU-Sanktionsverordnungen als auch die OFAC-Leitlinien vorsehen, dass ein Unternehmen als sanktioniert gilt, wenn es im Eigentum oder unter der Kontrolle einer gelisteten Person steht. Während die 50-Prozent-Regel eine klare Eigentumsschwelle definiert, greift das Kontrollkriterium auch bei geringeren Anteilen, wenn die sanktionierte Person massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung oder die Ernennung von Leitungsorganen ausüben kann. Da die Person die Mehrheit des Board of Directors ernennen kann, ist die Kontrolle gegeben, was zur Folge hat, dass dem Unternehmen keine wirtschaftlichen Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden dürfen.
Falsch: Der Ansatz, die Geschäftsbeziehung allein aufgrund der Unterschreitung der 50-Prozent-Eigentumsschwelle fortzusetzen, verkennt das regulatorische Risiko der faktischen Kontrolle, das in den Leitlinien der EU und des OFAC explizit als sanktionsrelevant beschrieben wird. Die Behauptung, das Kontrollkriterium sei nur für US-Personen relevant, ist rechtlich falsch, da die EU-Rahmengesetzgebung zur Bekämpfung von Terrorismus und zur Durchsetzung restriktiver Massnahmen ebenfalls das Konzept der Kontrolle nutzt, um Umgehungen zu verhindern. Die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung ist in diesem Stadium nicht zielführend, da Lizenzen in der Regel nur für spezifische, gesetzlich definierte Zwecke erteilt werden und nicht dazu dienen, die grundsätzliche Einstufung eines kontrollierten Unternehmens als sanktioniertes Subjekt zu umgehen.
Kernaussage: Sanktionsprüfungen dürfen sich nicht nur auf die 50-Prozent-Eigentumsschwelle beschränken, sondern müssen zwingend auch das Kriterium der tatsächlichen Kontrolle durch sanktionierte Personen bewerten.
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Question 24 of 30
24. Question
Ein Compliance-Beauftragter einer in der EU ansässigen Bank prüft die Struktur eines Firmenkunden. Die Due Diligence ergibt, dass eine auf der EU-Sanktionsliste stehende Person 48 % der Anteile an dem Unternehmen hält. Die restlichen 52 % befinden sich im Streubesitz unabhängiger Investoren. Weitere Nachforschungen zeigen jedoch, dass die sanktionierte Person aufgrund von Aktionärsvereinbarungen das alleinige Recht hat, den Geschäftsführer zu ernennen und wesentliche Veräußerungen von Vermögenswerten zu blockieren. Wie muss die Bank dieses Szenario gemäß den gängigen Sanktionsstandards bewerten?
Correct
Richtig: In der Sanktions-Compliance ist nicht nur das direkte Eigentum (Ownership) entscheidend, sondern auch die Kontrolle (Control). Während die 50-Prozent-Regel des OFAC primär auf den kumulativen Eigentumsanteil abstellt, betonen sowohl die EU- als auch die UK-HMT-Richtlinien, dass ein Unternehmen als sanktioniert gilt, wenn eine sanktionierte Person die Kontrolle ausübt. Die Fähigkeit, die Mehrheit des Vorstands zu ernennen oder strategische Entscheidungen per Veto zu beeinflussen, ist ein klares Indiz für faktische Kontrolle. In solchen Fällen müssen die restriktiven Maßnahmen so angewendet werden, als ob das Unternehmen selbst auf der Sanktionsliste stünde, um eine Umgehung der Sanktionen zu verhindern.
Falsch: Der Ansatz, sich ausschließlich auf die 50-Prozent-Eigentumsschwelle zu stützen, greift zu kurz, da er das regulatorische Konzept der Kontrolle ignoriert, welches in europäischen und britischen Rahmenwerken zentral ist. Eine bloße Meldung über verdächtige Aktivitäten (SAR) bei gleichzeitiger Fortführung der Geschäftsbeziehung stellt ein erhebliches Compliance-Risiko dar, da die Bereitstellung von Ressourcen an ein kontrolliertes Unternehmen einen Sanktionsverstoß bedeuten kann. Die Beantragung einer Lizenz ist nicht das primäre Mittel zur Risikobewertung, sondern ein Ausnahmeverfahren für bereits identifizierte Verbote; zudem ist eine Lizenzierung für den regulären Geschäftsbetrieb mit kontrollierten Unternehmen ohne spezifischen rechtlichen Grund unwahrscheinlich.
Kernaussage: Bei der Sanktionsprüfung muss neben der quantitativen Eigentumsschwelle immer auch die qualitative Kontrolle bewertet werden, da faktische Beherrschung durch Stimmrechte oder Vorstandsbesetzungen zur Gleichstellung mit einer sanktionierten Entität führt.
Incorrect
Richtig: In der Sanktions-Compliance ist nicht nur das direkte Eigentum (Ownership) entscheidend, sondern auch die Kontrolle (Control). Während die 50-Prozent-Regel des OFAC primär auf den kumulativen Eigentumsanteil abstellt, betonen sowohl die EU- als auch die UK-HMT-Richtlinien, dass ein Unternehmen als sanktioniert gilt, wenn eine sanktionierte Person die Kontrolle ausübt. Die Fähigkeit, die Mehrheit des Vorstands zu ernennen oder strategische Entscheidungen per Veto zu beeinflussen, ist ein klares Indiz für faktische Kontrolle. In solchen Fällen müssen die restriktiven Maßnahmen so angewendet werden, als ob das Unternehmen selbst auf der Sanktionsliste stünde, um eine Umgehung der Sanktionen zu verhindern.
Falsch: Der Ansatz, sich ausschließlich auf die 50-Prozent-Eigentumsschwelle zu stützen, greift zu kurz, da er das regulatorische Konzept der Kontrolle ignoriert, welches in europäischen und britischen Rahmenwerken zentral ist. Eine bloße Meldung über verdächtige Aktivitäten (SAR) bei gleichzeitiger Fortführung der Geschäftsbeziehung stellt ein erhebliches Compliance-Risiko dar, da die Bereitstellung von Ressourcen an ein kontrolliertes Unternehmen einen Sanktionsverstoß bedeuten kann. Die Beantragung einer Lizenz ist nicht das primäre Mittel zur Risikobewertung, sondern ein Ausnahmeverfahren für bereits identifizierte Verbote; zudem ist eine Lizenzierung für den regulären Geschäftsbetrieb mit kontrollierten Unternehmen ohne spezifischen rechtlichen Grund unwahrscheinlich.
Kernaussage: Bei der Sanktionsprüfung muss neben der quantitativen Eigentumsschwelle immer auch die qualitative Kontrolle bewertet werden, da faktische Beherrschung durch Stimmrechte oder Vorstandsbesetzungen zur Gleichstellung mit einer sanktionierten Entität führt.
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Question 25 of 30
25. Question
Ein Compliance-Auditor einer in der EU ansässigen Bank überprüft im Rahmen einer Stichprobe die Due-Diligence-Unterlagen der Nord-Logistik GmbH. Die Eigentümerstruktur zeigt, dass eine auf der EU-Sanktionsliste stehende Person exakt 48 % der Anteile hält. Weitere 4 % werden von einem Treuhänder gehalten, bei dem starke Indizien vorliegen, dass er ausschließlich auf Weisung der sanktionierten Person handelt. Zudem hat die sanktionierte Person laut Satzung das alleinige Recht, drei von fünf Vorstandsmitgliedern zu ernennen. Wie muss die Bank dieses Unternehmen aus Sicht der Sanktions-Governance behandeln?
Correct
Richtig: In der Europäischen Union sowie unter den Richtlinien des OFAC ist nicht nur das direkte Eigentum von 50 % oder mehr entscheidend, sondern auch das Kriterium der Kontrolle. Wenn eine sanktionierte Person die Macht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu ernennen oder die Geschäftspolitik maßgeblich zu bestimmen, gilt das Unternehmen als kontrolliert. In diesem Szenario führt die Kombination aus dem 48 %-Anteil und der Kontrolle über den Vorstand dazu, dass das Unternehmen als sanktioniert zu behandeln ist, um die indirekte Bereitstellung von wirtschaftlichen Ressourcen an eine gelistete Person zu verhindern.
Falsch: Die Argumentation, dass lediglich die 50 %-Eigentumsgrenze relevant sei, greift zu kurz, da sie das regulatorische Konzept der Beherrschung vernachlässigt, welches in den EU-Sanktionsleitlinien explizit definiert ist. Die Annahme, dass Sanktionen nur bei Nutzung von US-Korrespondenzbanken oder US-Dollar-Transaktionen greifen, ist falsch, da EU-Verordnungen für alle in der EU tätigen Institute unabhängig von der Währung bindend sind. Ein Lizenzantrag zur bloßen Neutralisierung von Stimmrechten ist rechtlich nicht vorgesehen, da Lizenzen in der Regel nur für eng definierte Ausnahmen wie Grundbedürfnisse oder Rechtsberatungskosten erteilt werden, nicht aber zur Aufrechterhaltung einer regulären Geschäftsbeziehung mit einem kontrollierten Unternehmen.
Kernaussage: Für eine effektive Sanktionsprüfung müssen Institute sowohl die Eigentumsschwelle als auch die faktische Kontrolle bewerten, da eine sanktionierte Person ein Unternehmen auch ohne Mehrheitsbeteiligung rechtlich beherrschen kann.
Incorrect
Richtig: In der Europäischen Union sowie unter den Richtlinien des OFAC ist nicht nur das direkte Eigentum von 50 % oder mehr entscheidend, sondern auch das Kriterium der Kontrolle. Wenn eine sanktionierte Person die Macht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu ernennen oder die Geschäftspolitik maßgeblich zu bestimmen, gilt das Unternehmen als kontrolliert. In diesem Szenario führt die Kombination aus dem 48 %-Anteil und der Kontrolle über den Vorstand dazu, dass das Unternehmen als sanktioniert zu behandeln ist, um die indirekte Bereitstellung von wirtschaftlichen Ressourcen an eine gelistete Person zu verhindern.
Falsch: Die Argumentation, dass lediglich die 50 %-Eigentumsgrenze relevant sei, greift zu kurz, da sie das regulatorische Konzept der Beherrschung vernachlässigt, welches in den EU-Sanktionsleitlinien explizit definiert ist. Die Annahme, dass Sanktionen nur bei Nutzung von US-Korrespondenzbanken oder US-Dollar-Transaktionen greifen, ist falsch, da EU-Verordnungen für alle in der EU tätigen Institute unabhängig von der Währung bindend sind. Ein Lizenzantrag zur bloßen Neutralisierung von Stimmrechten ist rechtlich nicht vorgesehen, da Lizenzen in der Regel nur für eng definierte Ausnahmen wie Grundbedürfnisse oder Rechtsberatungskosten erteilt werden, nicht aber zur Aufrechterhaltung einer regulären Geschäftsbeziehung mit einem kontrollierten Unternehmen.
Kernaussage: Für eine effektive Sanktionsprüfung müssen Institute sowohl die Eigentumsschwelle als auch die faktische Kontrolle bewerten, da eine sanktionierte Person ein Unternehmen auch ohne Mehrheitsbeteiligung rechtlich beherrschen kann.
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Question 26 of 30
26. Question
Ein Compliance-Beauftragter einer in der EU ansässigen Bank prüft das Firmenkonto der Alpha Logistik GmbH. Die Untersuchung der Eigentumsverhältnisse ergibt, dass eine sanktionierte Person 48 % der Anteile hält. Die restlichen 52 % werden von einer nicht sanktionierten Holdinggesellschaft gehalten. Interne Berichte und die Satzung des Unternehmens deuten jedoch darauf hin, dass die sanktionierte Person das alleinige Recht hat, die Mehrheit des Vorstands zu ernennen und strategische Geschäftsentscheidungen durch ein umfassendes Vetorecht zu beeinflussen. Wie muss die Bank dieses Szenario unter Berücksichtigung der EU-Sanktionsvorschriften und des Konzepts der wirtschaftlichen Kontrolle bewerten?
Correct
Richtig: Nach den Sanktionsrichtlinien der EU und den Leitlinien von OFAC ist ein Unternehmen nicht nur dann als sanktioniert zu betrachten, wenn eine sanktionierte Person mehr als 50 % der Anteile hält (Eigentum), sondern auch, wenn diese Person faktische Kontrolle über das Unternehmen ausübt. Das Recht, die Mehrheit des Vorstands zu ernennen oder wesentliche Geschäftsentscheidungen per Veto zu beeinflussen, sind klare Indikatoren für wirtschaftliche Kontrolle. In einem solchen Fall greifen die Bereitstellungsverbote unmittelbar, da das Unternehmen als verlängerter Arm der sanktionierten Person gilt, unabhängig davon, ob die formale Eigentumsschwelle von 50 % unterschritten wird.
Falsch: Der Ansatz, die Geschäftsbeziehung allein aufgrund des Unterschreitens der 50 %-Schwelle fortzusetzen, verkennt das regulatorische Risiko der faktischen Kontrolle, welches in den EU-Bestimmungen explizit als eigenständiges Kriterium neben dem Eigentum genannt wird. Die bloße Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten (EDD) ohne eine Blockierung der Vermögenswerte ist rechtlich unzureichend, wenn das Kriterium der Kontrolle erfüllt ist, da dies einen Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot darstellen würde. Ein Lizenzantrag ist zudem kein Instrument zur Statusfeststellung, sondern dient dazu, Ausnahmen für bereits eingefrorene Gelder oder verbotene Transaktionen unter strengen Auflagen zu genehmigen.
Kernaussage: Sanktionsrelevanz ergibt sich sowohl aus der Eigentumsschwelle von 50 % als auch aus dem Kriterium der wirtschaftlichen Kontrolle, wobei letzteres durch Mitspracherechte bei der Geschäftsführung oder Vetorechte begründet werden kann.
Incorrect
Richtig: Nach den Sanktionsrichtlinien der EU und den Leitlinien von OFAC ist ein Unternehmen nicht nur dann als sanktioniert zu betrachten, wenn eine sanktionierte Person mehr als 50 % der Anteile hält (Eigentum), sondern auch, wenn diese Person faktische Kontrolle über das Unternehmen ausübt. Das Recht, die Mehrheit des Vorstands zu ernennen oder wesentliche Geschäftsentscheidungen per Veto zu beeinflussen, sind klare Indikatoren für wirtschaftliche Kontrolle. In einem solchen Fall greifen die Bereitstellungsverbote unmittelbar, da das Unternehmen als verlängerter Arm der sanktionierten Person gilt, unabhängig davon, ob die formale Eigentumsschwelle von 50 % unterschritten wird.
Falsch: Der Ansatz, die Geschäftsbeziehung allein aufgrund des Unterschreitens der 50 %-Schwelle fortzusetzen, verkennt das regulatorische Risiko der faktischen Kontrolle, welches in den EU-Bestimmungen explizit als eigenständiges Kriterium neben dem Eigentum genannt wird. Die bloße Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten (EDD) ohne eine Blockierung der Vermögenswerte ist rechtlich unzureichend, wenn das Kriterium der Kontrolle erfüllt ist, da dies einen Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot darstellen würde. Ein Lizenzantrag ist zudem kein Instrument zur Statusfeststellung, sondern dient dazu, Ausnahmen für bereits eingefrorene Gelder oder verbotene Transaktionen unter strengen Auflagen zu genehmigen.
Kernaussage: Sanktionsrelevanz ergibt sich sowohl aus der Eigentumsschwelle von 50 % als auch aus dem Kriterium der wirtschaftlichen Kontrolle, wobei letzteres durch Mitspracherechte bei der Geschäftsführung oder Vetorechte begründet werden kann.
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Question 27 of 30
27. Question
Ein Compliance-Prüfer einer in Frankfurt ansässigen Bank untersucht die Eigentumsstruktur der Holdinggesellschaft Alpha GmbH. Die Analyse ergibt, dass die Alpha GmbH zu 40 % im Besitz der Beta Ltd. und zu 20 % im Besitz der Gamma SE ist. Die restlichen Anteile werden von nicht sanktionierten Streubesitz-Aktionären gehalten. Weitere Ermittlungen zeigen, dass eine auf der OFAC-SDN-Liste und der EU-Sanktionsliste geführte Person 100 % der Anteile an Beta Ltd. und 60 % der Anteile an Gamma SE hält. Wie muss die Bank die Alpha GmbH im Hinblick auf die Einhaltung von Sanktionen bewerten?
Correct
Richtig: Nach den Richtlinien des OFAC (50-Prozent-Regel) und den entsprechenden EU-Sanktionsvorschriften gilt ein Unternehmen als sanktioniert, wenn es zu 50 % oder mehr im Eigentum einer oder mehrerer sanktionierter Personen steht. Entscheidend ist hier das Prinzip der Aggregation: Da die sanktionierte Person 100 % der Beta Ltd. und 60 % der Gamma SE besitzt, gelten beide Unternehmen selbst als blockierte Einheiten. Da diese blockierten Einheiten zusammen 60 % (40 % + 20 %) der Anteile an der Alpha GmbH halten, ist die Alpha GmbH automatisch ebenfalls als sanktioniert zu behandeln, unabhängig davon, ob sie namentlich auf einer Liste steht.
Falsch: Die Annahme, dass keine Aggregation stattfindet, ist falsch, da sowohl das OFAC als auch die EU die Zusammenrechnung von Anteilen blockierter Personen vorschreiben, um Umgehungen zu verhindern. Der Verweis auf die 25-Prozent-Schwelle ist irreführend, da dies ein Standard aus der Geldwäscheprävention (AML) zur Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter ist, während im Sanktionsrecht die striktere 50-Prozent-Regel für die automatische Blockierung gilt. Die Beschränkung der Sanktionierung allein auf den Nachweis faktischer Kontrolle ignoriert das Eigentumsprinzip, welches bereits bei Erreichen der 50-Prozent-Schwelle ohne weiteren Kontrollnachweis zur Sanktionierung führt.
Kernaussage: Für die Einhaltung von Sanktionen müssen die Anteile aller blockierten Mehrheitseigentümer aggregiert werden; erreicht die Summe 50 % oder mehr, gilt das Tochterunternehmen rechtlich als sanktioniert.
Incorrect
Richtig: Nach den Richtlinien des OFAC (50-Prozent-Regel) und den entsprechenden EU-Sanktionsvorschriften gilt ein Unternehmen als sanktioniert, wenn es zu 50 % oder mehr im Eigentum einer oder mehrerer sanktionierter Personen steht. Entscheidend ist hier das Prinzip der Aggregation: Da die sanktionierte Person 100 % der Beta Ltd. und 60 % der Gamma SE besitzt, gelten beide Unternehmen selbst als blockierte Einheiten. Da diese blockierten Einheiten zusammen 60 % (40 % + 20 %) der Anteile an der Alpha GmbH halten, ist die Alpha GmbH automatisch ebenfalls als sanktioniert zu behandeln, unabhängig davon, ob sie namentlich auf einer Liste steht.
Falsch: Die Annahme, dass keine Aggregation stattfindet, ist falsch, da sowohl das OFAC als auch die EU die Zusammenrechnung von Anteilen blockierter Personen vorschreiben, um Umgehungen zu verhindern. Der Verweis auf die 25-Prozent-Schwelle ist irreführend, da dies ein Standard aus der Geldwäscheprävention (AML) zur Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter ist, während im Sanktionsrecht die striktere 50-Prozent-Regel für die automatische Blockierung gilt. Die Beschränkung der Sanktionierung allein auf den Nachweis faktischer Kontrolle ignoriert das Eigentumsprinzip, welches bereits bei Erreichen der 50-Prozent-Schwelle ohne weiteren Kontrollnachweis zur Sanktionierung führt.
Kernaussage: Für die Einhaltung von Sanktionen müssen die Anteile aller blockierten Mehrheitseigentümer aggregiert werden; erreicht die Summe 50 % oder mehr, gilt das Tochterunternehmen rechtlich als sanktioniert.
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Question 28 of 30
28. Question
Ein Compliance-Beauftragter einer international tätigen Bank mit Sitz in der EU prüft die Eigentumsstruktur eines Neukunden aus dem Industriesektor. Die Analyse ergibt, dass zwei Personen, die auf der SDN-Liste des OFAC und der EU-Sanktionsliste stehen, jeweils 24,5 % der Anteile an dem Unternehmen halten. Die restlichen 51 % der Anteile befinden sich im Besitz einer nicht sanktionierten Investmentgesellschaft. Bei der erweiterten Due Diligence (EDD) wird jedoch festgestellt, dass einer der sanktionierten Minderheitsaktionäre laut Satzung das alleinige Recht hat, den Vorstandsvorsitzenden zu bestimmen und Vetorechte bei allen Investitionsentscheidungen über 500.000 Euro besitzt. Wie muss die Bank dieses Unternehmen im Hinblick auf die geltenden Sanktionsbestimmungen und die 50-Prozent-Regel bewerten?
Correct
Richtig: Die korrekte Vorgehensweise berücksichtigt sowohl die Eigentumsverhältnisse als auch die tatsächliche Kontrolle über das Unternehmen. Gemäß den Leitlinien der EU und den Erwartungen des OFAC gilt ein Unternehmen als sanktioniert, wenn es sich entweder zu 50 % oder mehr im Eigentum sanktionierter Personen befindet (kumulative Berechnung) oder wenn diese Personen Kontrolle über das Unternehmen ausüben. Das Recht, die Mehrheit des Vorstands zu ernennen oder strategische Entscheidungen zu treffen, ist ein wesentliches Merkmal von Kontrolle. Da die sanktionierten Personen zusammen 49 % halten und zusätzlich die operative Kontrolle ausüben, muss das Unternehmen als sanktioniert behandelt werden, um regulatorische Verstöße zu vermeiden.
Falsch: Der Ansatz, sich ausschließlich auf die mathematische 50-Prozent-Schwelle zu stützen, ist fehlerhaft, da er das Kriterium der Kontrolle ignoriert, welches in der EU-Gesetzgebung und in OFAC-FAQs explizit als eigenständiges Kriterium für die Anwendung von Sanktionen genannt wird. Die Annahme, dass eine Mehrheitsbeteiligung durch nicht sanktionierte Dritte das Risiko automatisch neutralisiert, ist falsch, wenn durch vertragliche Sonderrechte die tatsächliche Entscheidungsgewalt bei sanktionierten Minderheitsaktionären liegt. Zudem ist die Idee, dass die Vorstandsbestellung eine rein interne Governance-Angelegenheit ohne sanktionsrechtliche Relevanz sei, eine gefährliche Fehlinterpretation der Sorgfaltspflichten im Bereich der Sanktionsprüfung.
Kernaussage: Sanktionsprüfungen müssen über die rein rechnerische 50-Prozent-Eigentumsregel hinausgehen und qualitative Faktoren der Kontrolle, wie das Recht zur Ernennung der Geschäftsführung, zwingend einbeziehen.
Incorrect
Richtig: Die korrekte Vorgehensweise berücksichtigt sowohl die Eigentumsverhältnisse als auch die tatsächliche Kontrolle über das Unternehmen. Gemäß den Leitlinien der EU und den Erwartungen des OFAC gilt ein Unternehmen als sanktioniert, wenn es sich entweder zu 50 % oder mehr im Eigentum sanktionierter Personen befindet (kumulative Berechnung) oder wenn diese Personen Kontrolle über das Unternehmen ausüben. Das Recht, die Mehrheit des Vorstands zu ernennen oder strategische Entscheidungen zu treffen, ist ein wesentliches Merkmal von Kontrolle. Da die sanktionierten Personen zusammen 49 % halten und zusätzlich die operative Kontrolle ausüben, muss das Unternehmen als sanktioniert behandelt werden, um regulatorische Verstöße zu vermeiden.
Falsch: Der Ansatz, sich ausschließlich auf die mathematische 50-Prozent-Schwelle zu stützen, ist fehlerhaft, da er das Kriterium der Kontrolle ignoriert, welches in der EU-Gesetzgebung und in OFAC-FAQs explizit als eigenständiges Kriterium für die Anwendung von Sanktionen genannt wird. Die Annahme, dass eine Mehrheitsbeteiligung durch nicht sanktionierte Dritte das Risiko automatisch neutralisiert, ist falsch, wenn durch vertragliche Sonderrechte die tatsächliche Entscheidungsgewalt bei sanktionierten Minderheitsaktionären liegt. Zudem ist die Idee, dass die Vorstandsbestellung eine rein interne Governance-Angelegenheit ohne sanktionsrechtliche Relevanz sei, eine gefährliche Fehlinterpretation der Sorgfaltspflichten im Bereich der Sanktionsprüfung.
Kernaussage: Sanktionsprüfungen müssen über die rein rechnerische 50-Prozent-Eigentumsregel hinausgehen und qualitative Faktoren der Kontrolle, wie das Recht zur Ernennung der Geschäftsführung, zwingend einbeziehen.
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Question 29 of 30
29. Question
Ein Compliance-Beauftragter einer international tätigen Bank prüft die Eigentumsstruktur der Alpha Logistik GmbH, die ein neues Konto eröffnen möchte. Die Prüfung ergibt, dass Herr X 30 % der Anteile hält und die Firma Y 25 % der Anteile besitzt. Herr X ist auf der SDN-Liste des OFAC aufgeführt. Die Firma Y ist ebenfalls auf der SDN-Liste des OFAC gelistet, erscheint jedoch nicht auf den Sanktionslisten der EU oder des UN-Sicherheitsrates. Die Alpha Logistik GmbH selbst ist in keiner Datenbank als sanktioniertes Unternehmen verzeichnet. Welche regulatorische Schlussfolgerung muss die Bank im Hinblick auf die 50-Prozent-Regel des OFAC ziehen?
Correct
Richtig: Nach der 50-Prozent-Regel des US-Finanzministeriums (OFAC) gilt ein Unternehmen als sanktioniert, wenn eine oder mehrere sanktionierte Personen (Specially Designated Nationals – SDNs) insgesamt, direkt oder indirekt, 50 % oder mehr der Anteile an diesem Unternehmen halten. In diesem Szenario halten Herr X (30 %) und die Firma Y (25 %) zusammen 55 % der Anteile. Da beide Parteien auf der SDN-Liste stehen, wird die Alpha Logistik GmbH rechtlich so behandelt, als stünde sie selbst auf der Liste, auch wenn sie dort nicht namentlich aufgeführt ist. Diese Aggregationsregel ist ein zentraler Bestandteil der Durchsetzung von Sanktionen, um die Umgehung durch Aufteilung von Eigentumsrechten zu verhindern.
Falsch: Die Annahme, dass nur Einzelanteile zählen, ist falsch, da das OFAC explizit die Aggregation aller Anteile sanktionierter Parteien vorschreibt, um die Kontrollschwelle zu bestimmen. Die Argumentation, dass die fehlende EU-Listung der Firma Y deren Anteil bei der US-Berechnung neutralisiert, ist rechtlich nicht haltbar; US-Sanktionen gelten für US-Personen und US-korrespondierende Transaktionen unabhängig von EU-Vorgaben. Die Behauptung, eine explizite namentliche Listung sei zwingend erforderlich, ignoriert das Prinzip der automatischen Sperrung durch Eigentumskontrolle, welches gerade dazu dient, dynamische Firmenstrukturen ohne ständige Listenaktualisierung zu erfassen.
Kernaussage: Die 50-Prozent-Regel des OFAC erfordert die Aggregation aller Anteile sanktionierter Personen, wodurch ein Unternehmen automatisch als blockiert gilt, sobald die Summe dieser Anteile die Schwelle erreicht.
Incorrect
Richtig: Nach der 50-Prozent-Regel des US-Finanzministeriums (OFAC) gilt ein Unternehmen als sanktioniert, wenn eine oder mehrere sanktionierte Personen (Specially Designated Nationals – SDNs) insgesamt, direkt oder indirekt, 50 % oder mehr der Anteile an diesem Unternehmen halten. In diesem Szenario halten Herr X (30 %) und die Firma Y (25 %) zusammen 55 % der Anteile. Da beide Parteien auf der SDN-Liste stehen, wird die Alpha Logistik GmbH rechtlich so behandelt, als stünde sie selbst auf der Liste, auch wenn sie dort nicht namentlich aufgeführt ist. Diese Aggregationsregel ist ein zentraler Bestandteil der Durchsetzung von Sanktionen, um die Umgehung durch Aufteilung von Eigentumsrechten zu verhindern.
Falsch: Die Annahme, dass nur Einzelanteile zählen, ist falsch, da das OFAC explizit die Aggregation aller Anteile sanktionierter Parteien vorschreibt, um die Kontrollschwelle zu bestimmen. Die Argumentation, dass die fehlende EU-Listung der Firma Y deren Anteil bei der US-Berechnung neutralisiert, ist rechtlich nicht haltbar; US-Sanktionen gelten für US-Personen und US-korrespondierende Transaktionen unabhängig von EU-Vorgaben. Die Behauptung, eine explizite namentliche Listung sei zwingend erforderlich, ignoriert das Prinzip der automatischen Sperrung durch Eigentumskontrolle, welches gerade dazu dient, dynamische Firmenstrukturen ohne ständige Listenaktualisierung zu erfassen.
Kernaussage: Die 50-Prozent-Regel des OFAC erfordert die Aggregation aller Anteile sanktionierter Personen, wodurch ein Unternehmen automatisch als blockiert gilt, sobald die Summe dieser Anteile die Schwelle erreicht.
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Question 30 of 30
30. Question
Ein interner Revisionsbericht stellt fest, dass die Compliance-Abteilung die Alpha GmbH als nicht sanktioniert eingestuft hat. Die Eigentümerstruktur zeigt, dass eine auf der OFAC SDN-Liste stehende Person 48 Prozent der Anteile direkt hält. Weitere 10 Prozent der Anteile werden von der Beta Holding gehalten, an der dieselbe sanktionierte Person eine Mehrheitsbeteiligung von 55 Prozent besitzt. Der Compliance-Beauftragte argumentierte, dass keine einzelne Beteiligung die 50-Prozent-Marke erreicht und somit keine Blockierung vorliegt. Welche Bewertung muss der Auditor im Rahmen der Prüfung der Sanktions-Governance vornehmen?
Correct
Richtig: Nach den Richtlinien des OFAC (Office of Foreign Assets Control) gilt die 50-Prozent-Regel sowohl für direkte als auch für indirekte Beteiligungen. Wenn eine oder mehrere sanktionierte Personen insgesamt 50 Prozent oder mehr an einem Unternehmen halten, gilt dieses Unternehmen rechtlich als blockiert. Im vorliegenden Fall hält die sanktionierte Person 48 Prozent direkt. Da die Beta Holding zu 55 Prozent im Besitz der sanktionierten Person ist, gilt die Beta Holding selbst als blockiert. Folglich werden ihre 10 Prozent Anteile an der Alpha GmbH der sanktionierten Person zugerechnet. Mit einer aggregierten Beteiligung von 58 Prozent überschreitet die Alpha GmbH die kritische Schwelle und muss als sanktioniert behandelt werden.
Falsch: Die Ansicht, dass nur direkte Mehrheitsbeteiligungen zählen, ist regulatorisch nicht haltbar, da das OFAC die Aggregation über die gesamte Beteiligungskette vorschreibt, sofern Zwischengesellschaften selbst die 50-Prozent-Hürde erreichen. Die Argumentation, dass lediglich die operative Kontrolle entscheidend sei, ist unzureichend, da die Eigentumsregel des OFAC eine strikte mathematische Schwelle darstellt, die unabhängig von der tatsächlichen Ausübung der Kontrolle greift. Der Vorschlag, eine Lizenz zu beantragen, ist prozessual falsch eingeordnet, da eine Lizenz eine Befreiung für Transaktionen darstellt, aber nicht die grundlegende Identifizierungspflicht und den Blockierungsstatus der Entität im Rahmen der Due Diligence ersetzt.
Kernaussage: Die 50-Prozent-Regel des OFAC erfordert die Aggregation aller direkten und indirekten Anteile sanktionierter Personen, wobei jede Entität in der Kette, die zu 50 Prozent oder mehr kontrolliert wird, als sanktioniert gilt.
Incorrect
Richtig: Nach den Richtlinien des OFAC (Office of Foreign Assets Control) gilt die 50-Prozent-Regel sowohl für direkte als auch für indirekte Beteiligungen. Wenn eine oder mehrere sanktionierte Personen insgesamt 50 Prozent oder mehr an einem Unternehmen halten, gilt dieses Unternehmen rechtlich als blockiert. Im vorliegenden Fall hält die sanktionierte Person 48 Prozent direkt. Da die Beta Holding zu 55 Prozent im Besitz der sanktionierten Person ist, gilt die Beta Holding selbst als blockiert. Folglich werden ihre 10 Prozent Anteile an der Alpha GmbH der sanktionierten Person zugerechnet. Mit einer aggregierten Beteiligung von 58 Prozent überschreitet die Alpha GmbH die kritische Schwelle und muss als sanktioniert behandelt werden.
Falsch: Die Ansicht, dass nur direkte Mehrheitsbeteiligungen zählen, ist regulatorisch nicht haltbar, da das OFAC die Aggregation über die gesamte Beteiligungskette vorschreibt, sofern Zwischengesellschaften selbst die 50-Prozent-Hürde erreichen. Die Argumentation, dass lediglich die operative Kontrolle entscheidend sei, ist unzureichend, da die Eigentumsregel des OFAC eine strikte mathematische Schwelle darstellt, die unabhängig von der tatsächlichen Ausübung der Kontrolle greift. Der Vorschlag, eine Lizenz zu beantragen, ist prozessual falsch eingeordnet, da eine Lizenz eine Befreiung für Transaktionen darstellt, aber nicht die grundlegende Identifizierungspflicht und den Blockierungsstatus der Entität im Rahmen der Due Diligence ersetzt.
Kernaussage: Die 50-Prozent-Regel des OFAC erfordert die Aggregation aller direkten und indirekten Anteile sanktionierter Personen, wobei jede Entität in der Kette, die zu 50 Prozent oder mehr kontrolliert wird, als sanktioniert gilt.